Bundesverwaltungsgericht

E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte

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Beriln -

E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig in drei Revisionsverfahren. Demnach sind nikotinhaltige Flüssigkeiten, die durch elektronische Zigaretten verdampft werden, keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes. In den drei Verfahren hat das BVG den Klägern – eine Ladenbesitzerin aus Nordrhein-Westfalen und zwei Hersteller von E-Zigaretten – Recht gegeben.

Laut BVerwG erfüllen E-Zigaretten nicht die Voraussetzungen eines Präsentationsarzneimittels. Die Liquids würden nicht als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet. Zudem erwecke die Produktaufmachung nicht den Eindruck eines Arzneimittels.

Auch ein Funktionsarzneimittel seien die Liquids nicht. Zwar beeinflusse Nikotin die menschlichen physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische Wirkung nennenswert. Jedoch sei die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Funktionsarzneimittels falle, von Fall zu Fall zu treffen, unter Berücksichtigung aller Merkmale.

Den Liquids fehle außerdem eine therapeutische Eignung, weil sich ein Nutzen der E-Zigarette als Hilfsmittel für eine dauerhafte Rauch- und Nikotinentwöhnung wissenschaftlich nicht belegen lasse. Entsprechend würden Verbraucher nikotinhaltige Liquids überwiegend als Genussmittel verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel hatte die „Liquids“ als Arzneimittel eingestuft.

Im Februar 2012 hatte die Stadt Wuppertal der Besitzerin eines Geschäfts für E-Zigaretten den Vertrieb nikotinhaltiger Liquids mit der Begründung untersagt, es handele sich um Arzneimittel, die wegen fehlender Zulassung nicht verkehrsfähig seien.

Im zweiten Verfahren wandte sich eine Herstellerin gegen eine Pressemitteilung des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums. Darin riet das Ministerium vom Handel mit E-Zigaretten und Liquids ab und wies darauf hin, dass nikotinhaltige Liquids nur mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung verkauft werden dürften. Die Herstellerin klagte auf Unterlassung.

Laut Bundesverwaltungsgericht habe das Ministerium die Herstellerin in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt. Wegen der verbotsähnlichen Wirkung sei die Mitteilung ähnlich einer klassischen Verwaltungsmaßnahme gewesen. Dafür habe aber die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gefehlt, da Liquids keine Arzneimittel seien. Auch in der Vorinstanz vor dem Oberverwaltungsgericht Münster hatten die Kläger Recht bekommen.

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