Dass Konkurrenten um Markenrechte streiten, kommt häufiger vor. Dass Eheleute nach der Trennung vor Gericht ziehen, weil sie denselben Markennamen benutzen wollen, ist wohl eine Ausnahme. In Baden-Württemberg geht es um eine Engel-Apotheke und ein Engel-Kosmetikstudio.
Das Ehepaar lebt getrennt; der Mann ist Apothekeninhaber, seine Frau war während der gemeinsamen Zeit bei ihm angestellt. Parallel zur Apotheke hatte das Paar unter dem gleichen Namen ein Schönheitsinstitut aufgebaut, zunächst als Kosmetikstudio, später erweitert um einen Spa-Bereich und einen Salon für Thai-Massagen.
Nach der Trennung meldete die Frau die bislang genutzten Zeichen als Wort-Bild-Marken an. Doch der Mann nutzte sie ebenfalls für den von ihm fortgeführten Geschäftsbetrieb. Seine frühere Frau forderte ihn zur Unterlassung auf.
Das Landgericht entschied im vergangenen Jahr zugunsten der Frau, denn tatsächlich sei sie die Betreiberin des Schönheitsinstituts gewesen. Die Anstellung bei ihrem Mann habe sich ausschließlich auf den Betrieb der Apotheke bezogen und sei unabhängig von dem Betrieb des Kosmetikstudios gewesen. Es gebe auch keine Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmenskennzeichen „Engel-Apotheke“, denn es bestehe eine absolute Branchenunähnlichkeit.
Der Mann widersprach: Es habe sich bei Apotheke und Schönheitsinstitut nicht um verschiedene Unternehmen gehandelt; die Leistungen seien im selben Gebäude unter der einheitlichen Bezeichnung „Engel“ angeboten worden. Nicht nur die Gewerbeanmeldung und der Mietvertrag seien auf ihn gelaufen; er habe auch die Steuern entrichtet, Inventar angeschafft und alle Arbeitsverhältnisse begründet. Ferner sei er Inhaber der Domains sowie der Nutzungsrechte an den Logos. Im Übrigen seien die Dienstleistungen seien ähnlich, weil er nicht nur Apotheker, sondern auch Heilpraktiker sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) in Stuttgart sah keinen Grund, die Entscheidung aufzuheben. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass nicht der Apotheker, sondern seine Frau das Schönheitsinstitut geleitet habe. Dabei komme es nicht darauf an, wer tatsächlich tätig werde, sondern in wessen Namen die mit dem Unternehmen verbundenen Rechtsgeschäfte abgeschlossen würden. Als Inhaberin beziehungsweise Geschäftsführerin sei stets sie genannt worden; die von angeführten Umstände hätten nicht das nach außen wirkende Bild geprägt, sondern seien allenfalls Betriebsinterna gewesen. „Das Eigentum von Betriebsmitteln ist für die Frage der Unternehmenseigenschaft nicht relevant.“
Es habe sich auch nicht um ein gemeinsames Unternehmen mit der „Engel Apotheke“ gehandelt. Selbst wenn der übereinstimmende Namensbestandteil „Engel“ auf eine wirtschaftliche Verbindung hinweisen sollte, handele es sich bei Spa, Thai-Massagen und Kosmetik nicht um apothekenübliche Dienstleistungen. Daher sei selbst bei einer unmittelbaren Nachbarschaft auch nicht notwendigerweise von einem gemeinsamen Unternehmen auszugehen, zumal unterschiedliche Personen als Verantwortliche aufgetreten seien.
Aus dem Unternehmenskennzeichen „Engel Apotheke“ lasse auch keinen Schutz für den Bestandteil „Engel“ herleiten, da es sich nicht um einen unterscheidungsfähigen Bestandteil des Firmennamens handele: Niemand verkürze „Engel Apotheke“ zu „Engel“. Vielmehr behandele der Verkehr diesen Bestandteil immer im Zusammenhang mit dem beschreibenden Begriff „Apotheke“.
Die Markenanmeldung sie schließlich auch nicht bösgläubig zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen oder sittenwidrigen Behinderung Dritter erfolgt. „Die Klägerin verfolgte mithin legitime Interessen, die von ihr genutzten Zeichen zu registrieren, da sie vorhatte, die Marken zu benutzen.“