BGH-Urteil

Chefarzt muss selbst operieren

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Chefärzte dürfen nicht ohne weiteres einen Vertreter zur Behandlung eines Privatpatienten schicken, mit dem sie zuvor einen Vertrag geschlossen hatten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In dem Fall hatte sich der Chefarzt einer Klinik in einer so genannten Wahlleistungsvereinbarung dazu verpflichtet, eine Patientin selbst zu operieren. Da er am fraglichen Tag in Urlaub war und sich der Eingriff nicht aufschieben ließ, wurde sie vor die Wahl gestellt, sich entweder ohne Zuzahlung als normale Kassenpatientin vom diensthabenden Arzt operieren zu lassen oder - zum vereinbarten Honorar - vom Vertreter des Chefarztes. Sie entschied sich für die zweite Variante, beglich aber das Honorar nur teilweise.

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts war in diesem Fall der Wechsel des Arztes erlaubt, weil die Patientin zuvor eingehend über ihre Möglichkeiten informiert worden sei. Allerdings sei dies nur bei einer individuellen Vereinbarung im konkreten Fall zulässig; im Kleingedruckten einer Wahlleistungsvereinbarung könne sich der Chefarzt dagegen nicht die Übertragung auf einen Vertreter vorbehalten. Generell müsse der Arzt, mit dem eine persönliche Behandlung vereinbart sei, diese auch eigenhändig vornehmen, weil der Patient sich im Vertrauen auf dessen besondere Erfahrungen zur Zahlung eines zusätzlichen Honorars verpflichtet habe. Das Landgericht Hamburg muss den Fall nun abschließend entscheiden.

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