How to: Cannabisrezept APOTHEKE ADHOC, 25.03.2020 18:34 Uhr
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Cannabis auf Rezept: Bei der Verordnung gibt es einiges zu beachten. Foto: Pixabay
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Eine Pflanze, unterschiedliche Wirkungen: THC und CBD stammen beide aus der Cannabispflanze – sie haben jedoch ein unterschiedliches Wirkspektrum. Foto: Tilray
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Hier findet ihr verschiedene Musterverordnungen... Grafik: Tilray
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...für Cannabisblüten... Grafik: Tilray
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...oder Extrakte auf Rezept. Grafik: Tilray
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Wichtig sind die Dosierungsangaben, sowie Details zur Stärke. Grafik: Tilray
Berlin - Die Verordnung und Abgabe von Cannabiszubereitungen ist für viele Apothekenmitarbeiter noch immer ein Buch mit sieben Siegeln. Die wichtigsten Regeln zu Rezeptangaben und Sonderfällen.
Seit dem 10. März 2017 sind Cannabisblüten und Zubereitungen aus Cannabis dank des Cannabis-Gesetzes verkehrsfähig. Für die Abgabe und Belieferung von solchen Rezepten gibt es seitdem keine Ausnahmeregelung mehr. Der Antrag auf Kostenübernahme muss bei der Krankenkasse gestellt werden, die dann nach Genehmigung die Kosten für eine solche Verordnung übernimmt. Eine der Grundvoraussetzungen für die erfolgreiche Verordnung ist jedoch, dass bei Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung keine andere Leistung zur Verfügung steht oder diese mit nicht tolerierbaren Nachteilen für den Patienten einhergeht. Weiterhin muss eine realistische Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome vorliegen. Dies bedeutet, dass es Studien geben muss, die die Wirksamkeit in diesem Fall belegen.
Bei einer Erstverordnung muss vom Patienten in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt die Genehmigung bei der Krankenkasse eingeholt werden – erst danach darf seitens der Apotheke beliefert werden. Zur Sicherheit sollten Apotheken sich vor der Abgabe bei der Krankenkasse rückversichern, um die Kostenübernahme zu gewährleisten – auch wenn keine Prüfpflicht besteht. Die Zusage der Kostenübernahme muss von der jeweiligen Krankenkasse innerhalb von drei Wochen erfolgen. Bei Hinzuziehen des MDK durch die GKV wird die Frist auf fünf Wochen verlängert. Ausnahme stellt die Palliativversorgung und der Übergang von stationärer auf ambulante Versorgung dar: Hier muss binnen drei Tagen der Bescheid vorliegen.
Wird vom Arzt ein sofortiger Beginn der Cannabis-Therapie angeordnet, kann dieser nur durch Ausstellen eines Privatrezeptes erfolgen. Wichtig: Cannabisblüten und Zubereitungen aus Cannabis können von jedem Arzt verordnet werden, es ist keine besondere Fachrichtung zu berücksichtigen. Lediglich Zahn- oder Tierärzte sind nicht zur Ausstellung befugt.
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