OLG München

Omep darf doch akut heißen

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Der Generikahersteller Hexal darf die rezeptfreie Variante seines Protonenpumpenhemmers Omeprazol doch mit dem Namensbeisatz „akut“ vermarkten. Das entschied das Oberlandesgericht München heute nach mündlicher Verhandlung. Der Ausdruck „akut“ beziehe sich auf das Krankheitsbild und nicht auf die Wirkungsweise des Medikaments, so die Richter. Somit sei der Name „Omep akut“ gerechtfertigt.

In der Vorinstanz hatte das LG München I dem Generikahersteller die Bezeichnung noch verboten. Sie sei irreführend, da der Patient schnelle Abhilfe erwarte, das Medikament aber mit erheblicher Zeitverzögerung wirke. In den Augen des OLG kann der Kunde davon ausgehen, dass das Medikament in angemessener Zeit wirke. Das sei gegeben. Die Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.

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