Großhandelskonditionen

AEP: Abkürzung im Skonto-Prozess

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Berlin -

Der Großhändler AEP direkt fühlt sich mit seinem Skontomodell sicher. Dem anstehenden Verfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg sieht Geschäftsführer Jens Graefe gelassen entgegen. AEP verteidigt in seiner Klageerwiderung nicht nur die gewährten Konditionen, sondern bezweifelt auch die Klagebefugnis der Wettbewerbszentrale in diesem Fall.

AEP gewährt Apotheken bei Rx-Arzneimitteln 3 Prozent Rabatt sowie 2,5 Prozent Skonto bei fristgerechter Zahlung. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstößt der Großhändler damit gegen die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV): Nur aus der variablen Spanne von 3,15 Prozent dürften die Großhändler den Apothekern Rabatte gewähren, nicht aus aus ihrer Fixpauschale von 70 Cent, so das Argument. Skonto wird dabei als Rabatt bezeichnet.

Der Großhändler bestreitet dies: Das Skonto sei an ein festes Zahlungsziel gekoppelt, also eben kein zusätzlicher Rabatt. Skonti in dieser Höhe sind aus Sicht des Großhändlers zudem absolut handels- und branchenüblich, was leicht zu beweisen sei. Falls nötig, würde AEP auch Zeugen der Konkurrenz benennen wollen.

Die Politik habe sich zuletzt entsprechend geäußert. Auf die Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Skonti sei man nicht näher eingegangen, berichtet Graefe. Grundsätzlich hat er aber keine Zweifel, dass AEP echte Skonti unabhängig von Produktart und Preis gibt.

AEP spekuliert anscheinend darauf, die ganze Diskussion zu verkürzen, indem die Klageerlaubnis der Wettbewerbszentrale in diesem Verfahren infrage gestellt werden soll. Immerhin habe diese satzungsgemäß den Auftrag, den Wettbewerb zu fördern. Skonti seien aber so gängig, dass eine Verzerrung des Wettbewerbs dadurch gar nicht erfolgen könne.

Mit der Klage werde der Wettbewerb sogar versucht zu unterbinden, beklagt AEP – und das ausgerechnet bei einem der kleinsten Mitbewerber. Der Großhändler vermutet, dass hier das Wettbewerbsrecht missbraucht wird, um einen neuen Konkurrenten zu behindern. Das Skonto-Verfahren über die fehlende Klagebefugnis „abzuschießen“, wäre für AEP eine bequeme Abkürzung.

Sollte vor dem Landgericht Aschaffenburg doch über Skonti und Rabatte gestritten werden, will AEP noch eine andere Frage aufwerfen: Es gäbe durchaus Zweifel daran, dass die 70 Cent der Großhandelsvergütung komplett von der Rabattierung ausgeschlossen seien, so Graefe. Der Gesetzeswortlaut gebe dies jedenfalls nicht her. Zudem habe das Kammergericht Berlin Rabatte aus dem Festzuschlag erlaubt.

Tatsächlich hatte das Kammergericht entschieden, dass die Großhandelsspanne nicht als Festpreis sondern als Höchstpreis zu verstehen sei. „Der Großhandel darf daher diesen Preisrahmen unausgeschöpft lassen und die Apotheken zum Herstellerabgabepreis (der die Umsatzsteuer enthält) beliefern“, heißt es im Urteil aus dem Jahr 2012. In dem Verfahren ging es allerdings primär nicht um allgemeine Einkaufskonditionen, sondern um das „Partnerprogramm“ der Sanofi-Tochter Winthrop.

In der Praxis wird der Fixzuschlag der Großhändler als nicht rabattierfähig angesehen. Der Gesetzgeber hatte mit einer Klarstellung zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz sogar bestimmt, dass auch die Hersteller im Direktgeschäft 70 Cent Großhandelspauschale einbehalten müssten.

AEP will auch diese Frage jetzt im Skonto-Prozess klären lassen. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung gibt es noch nicht. Mit einer letztinstanzlichen Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist erst in einigen Jahren zu rechnen. Zwischenstation wäre das Oberlandesgericht Bamberg.

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