Großhandelszuschlag gilt im Direktgeschäft | APOTHEKE ADHOC
Versorgungsstrukturgesetz

Großhandelszuschlag gilt im Direktgeschäft

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Berlin -

Mit der Zustimmung des Bundestages zum Versorgungsstrukturgesetz (VStG) wurden auch für Apotheker relevante Neuregelungen verabschiedet: Unter anderem steht nun fest, dass der Großhandelszuschlag auch für das Direktgeschäft gilt. Der entsprechende Änderungsantrag der Koalition war gestern vom Gesundheitsausschuss beschlossen worden und ist nun unverändert im Gesetzestext enthalten.

 

Mit dem VStG wird klar gestellt, dass die Großhandelsmarge auch im Direktgeschäft erhoben werden muss. Rabattfähig ist nur der prozentuale Anteil von 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis (HAP). Die Fixapuschale von 70 Cent darf nicht an die Apotheken weitergegeben werden.

Auch Apotheken mit Großhandelserlaubnis können nicht günstiger einkaufen: „Apotheken, die Arzneimittel für den eigenen Bedarf erhalten, üben die Großhandelsfunktion nicht aus, sodass die Gewährung von Rabatten auf den fixen Großhandelszuschlag von 70 Cent je Packung unzulässig ist“, heißt es in der Beschlussempfehlung.

Am 16. Dezember muss nun noch der Bundesrat dem VStG zustimmen.

 

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