Belgien

Kommission stellt Apothekenverfahren ein

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Die EU-Kommission hat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen Regelungen auf dem Apothekenmarkt eingestellt. Die Generaldirektion Binnenmarkt hatte bemängelt, dass eine Heimversorgung in Belgien nur Apotheken derselben oder einer angrenzenden Gemeinde erlaubt ist. Die Regierung in Brüssel hat das beanstandete Gesetz allerdings mittlerweile geändert. Mit Inkrafttreten eines königlichen Dekrets am 30. Januar ist in Belgien zudem der Versandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt.

Die EU-Kommission hatte das Regionalprinzip bei der Heimversorgung bereits im Jahr 2007 moniert. Mit der Reaktion der belgischen Regierung war die EU-Behörde zufrieden und stellte das Verfahren ein. Künftig darf jede Apotheke alle Alten- und Pflegeheime versorgen. Möglicherweise hätte Brüssel gar nicht vor Brüssel einknicken müssen: Erst im September vergangenen Jahres hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland das Regionalprinzip in der Krankenhausbelieferung für rechtmäßig erklärt.

Die belgische Regierung hat mit dem Dekret zudem den OTC-Versandhandel freigegeben. Folgende Auflagen gelten für die Versandapotheke: Sie müssen sich registrieren lassen, Preise und Zahlungsmodalitäten sowie den Namen des Apothekers angeben und innerhalb von 48 Stunden lieferfähig sein.

Möglicherweise wollte Belgien ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren vermeiden: Nach Rechtsprechung des EuGH aus dem Jahr 2003 dürfen die Mitgliedstaaten nur bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln selbst über den Versandhandel entscheiden. In dem jetzt eingestellten Vertragsverletzungsverfahren ging es einem Sprecher der Kommission zufolge aber nur um die Heimversorgung. „Vielleicht wollten die Belgier eine Gesetzeslage schaffen, die klar und spezifisch ist“, sagte der Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Mit dem königlichen Dekret wurden schließlich die Notdienstzeiten für Apotheken neu geregelt: Die diensthabende Apotheke muss mindestens zwischen sieben Uhr abends und acht Uhr am nächsten Morgen geöffnet sein. Diese Zeiten sind auch von Apotheken einzuhalten, die freiwillig einen Nachtdienst anbieten.

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