Assistierte Telemedizin

Hausärzte wollen nicht für Apotheken haften

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Berlin -

Mit dem Digitalgesetz (DigiG) soll unter anderem die assistierte Telemedizin in Apotheken eingeführt, sprich Videosprechstunden in der Offizin. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband (HÄV) ist strikt dagegen und erklärt in seiner Stellungnahme auch noch einmal die Gründe.

Nach einem neuen § 129 Absatz 5h Sozialgesetzbuch (SGB V) sollen Apotheken sogenannte Maßnahmen der assistierten Telemedizin anbieten können. Dabei geht es laut Entwurf um die Beratung zu ambulanten telemedizinischen Leistungen, die Anleitung zu der Inanspruchnahme ambulanter telemedizinischer Leistungen und die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben zur Unterstützung anlässlich einer ärztlichen telemedizinischen Leistung.

„Dass durch Apotheken telemedizinische Leistungen erbracht werden, wird diesseits weiterhin grundsätzlich abgelehnt“, so der HÄV in seiner Stellungnahme. „Ausführung sowie Beratung zur Telemedizin sind per se vertragsärztliche Leistungen, weil es hierbei um die Ausübung der Heilkunde geht. Ein wesentlicher Vorteil ist für Patientinnen und Patienten nicht ersichtlich, es spielt keine Rolle, ob sie sich zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in eine Apotheke begeben oder direkt in die Arztpraxis fahren.“

Weiterhin bleibe auch offen, was genau unter „einfachen medizinischen Routineaufgaben“ zu verstehen sei. „Eine gesetzliche Definition für diesen Terminus gibt es nicht. Hierbei wäre zwingend eine dahingehende Klarstellung erforderlich, dass es sich bei den durch Apotheken erbrachten telemedizinischen Leistungen um solche handeln sollte, die mit dem gegebenenfalls um pharmazeutische Beratungen erweiterten Leistungsspektrum der Apotheken korrespondieren.“

Doppelstrukturen und Doppelabrechnung

Wie wichtig eine Klarstellung sei, zeige sich insbesondere in der Abgrenzung von Tätigkeiten im Bereich pharmazeutischer Dienstleistungen, Leistungen, welche bereits von der Vergütung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisVO) erfasst seien, ärztliche Behandlungsleistungen oder auch für den Bereich der Leistungserbringung durch weitere Akteure wie angeleitete Logopädie. „Ohne eine Konkretisierung des Begriffs beziehungsweise ohne Abgrenzungskriterien bestünde die Gefahr, dass unklar ist, auf welcher Grundlage welcher beteiligte Akteur abrechnet, und hierdurch gegebenenfalls unwirtschaftliche Doppelstrukturen geschaffen werden.“

Auch haftungsrechtliche Fragen seien ungelöst: „Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers sein, Hausärztinnen und Hausärzte in Fällen assistierter Telemedizin haftbar zu machen für gegebenenfalls vor Ort durch assistierte Telemedizin verursachte Fehlverhalten. Weiterhin ungeklärt bleibt die Frage, ob es einer Anpassung der Berufshaftpflichtversicherungen für Apothekerinnen und Apotheker bedarf, sofern diese sogenannte einfache medizinische Routineaufgaben übernehmen.“

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