Impfung und Infektion

Sonderfälle bei Zertifikaten – So geht’s

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Berlin -

Grundimmunisierung und Booster sind Standard, doch beim Ausstellen von Impfzertifikaten kommt es auch immer wieder zu Sonderfällen. Apotheken müssen vermehrt auf Durchbruchsinfektionen reagieren und Booster-Impfungen nach Grundimmunisierungen in Nicht-EU Staaten eintragen. Nicht immer ist das genaue Vorgehen klar.

Einmal geimpft – dann infiziert

Personen, die sich nach der Erstimpfung mit Sars-CoV-2 infizieren, können sowohl ein Impf- als auch ein Genesenenzertifikat erhalten. Nach überstandener Infektion kann im Abstand von mindestens vier Wochen die Zweitimpfung gegeben werden. Für die Apotheke bedeutet das, dass zunächst ein Impfzertifikat für die Dosis „1 von 2“ ausgestellt werden kann. Nach Vorlage eines positiven PCR-Befundes kann zusätzlich ein Genesenenzertifikat ausgestellt werden, welches bis zur empfohlenen Zweitimpfung seine Gültigkeit behält. Wurde der/die Betroffene ein zweites Mal geimpft, so wird die Impfung als „2 von 2“ eingetragen – das Genesenenzertifikat verliert seine Gültigkeit. Es handelt sich bei der zweiten Spritze nicht um eine Booster-Impfung.

Zertifikat nach Durchbruchsinfektion

Infektionen können unabhängig vom Impfstatus dokumentiert werden. Infiziert sich eine Person nach vollständiger Grundimmunisierung mit Corona, so liegt eine Durchbruchsinfektion vor. Hierfür kann die Apotheke regulär ein Genesenenzertifikat ausstellen. Der/die Betroffene muss eine Bescheinigung über einen positiven PCR-Test vorlegen. Daraufhin kann die Ausstellung erfolgen. Die Apothekerkammer Berlin gibt zu bedenken, dass es sich bei der Durchbruchsinfektion nicht um eine Art Booster handelt – und unter keinen Umständen ein QR-Code für eine Booster-Impfung ausgestellt werden darf.

Booster-Impfung nach Grundimmunisierung im Nicht-EU-Staat

Für Impfungen mit Impfstoffen, die nicht in der EU zugelassen sind, können Apotheken kein Impfzertifikat ausstellen. Doch was ist, wenn eine solche Grundimmunisierung mit einem in der EU zugelassenen Vakzin geboostert wird? Besteht dann Anspruch auf ein Booster-Zertifikat? Hierauf gibt es aktuell noch keine Antwort. Laut Apothekerkammer Berlin wird diese Frage aktuell im Bundesgesundheitsministerium (BMG) diskutiert. Die Kammer empfiehlt, ein solches Impfregime derzeit nicht zu digitalisieren. Die Ausstellung eines Booster-Zertifikates suggeriert, dass die Person über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Bei Immunisierungen mit Impfstoffen, die nicht in der EU zugelassen sind, liegt – rein rechtlich gesehen – kein vollständiger Impfschutz vor.

Verlängerung Genesenenzertifikat

Genesenenzertifikate können nicht verlängert werden. Auch dann nicht, wenn der/die Betroffene einen Nachweis über vorhandene neutralisierende Antikörper vorlegt.

Vornamen-Chaos bei Booster-Zertifikaten

Vor allem in Arztpraxen kommt es vor, dass die Impfzertifikate nur auf den Rufnamen ausgestellt werden. Personen, die zuvor in einem Impfzentrum immunisiert wurden, verfügen dann über Zertifikate, die auf „unterschiedliche“ Vornamen ausgestellt wurden. In den Zentren wurde zumeist der vollständige Name aus der maschinenlesbaren Zone des Ausweisdokumentes übernommen. Die Folge: Das Booster-Zertifikat überschreibt den vorherigen Nachweis nicht, sondern wird zusätzlich in die Apps eingelesen. Ein wirkliches Problem entstehe jedoch nicht, informiert die Apothekerkammer Berlin. Die Zertifikate sind gültig und tauchen in der jeweiligen App einfach in einzelnen „Karten“ auf.

Um bei all den Sonderfällen nicht den Überblick zu verlieren, empfiehlt die Apothekerkammer Berlin generell zur Ausstellung am nächsten Tag. Mit der „Next-Day-Strategie“ soll eine mögliche Digitalisierung von gefälschten Impfpässen vermieden werden.

Skeptisch sollten Apotheken bei den folgenden Punkten werden:

  • Bei Impfung im Impfzentrum ist kein Name des Arztes/der Ärztin eingetragen.
  • Außer die Covid-Impfung sind keine Immunisierungen eingetragen.
  • Die Impfabstände passen nicht zueinander.
  • Es wurde bei zwei verschiedenen Hausärzt:innen geimpft.
  • Die Klammern des Heftes scheinen schon mal geöffnet worden zu sein (verbogen).
  • Das Datum ist mit einem anderen Stift geschrieben worden als die Unterschrift.
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