Grundimmunisierung und Booster sind Standard, doch beim Ausstellen von Impfzertifikaten kommt es auch immer wieder zu Sonderfällen. Apotheken müssen vermehrt auf Durchbruchsinfektionen reagieren und Booster-Impfungen nach Grundimmunisierungen in Nicht-EU Staaten eintragen. Nicht immer ist das genaue Vorgehen klar.
Personen, die sich nach der Erstimpfung mit Sars-CoV-2 infizieren, können sowohl ein Impf- als auch ein Genesenenzertifikat erhalten. Nach überstandener Infektion kann im Abstand von mindestens vier Wochen die Zweitimpfung gegeben werden. Für die Apotheke bedeutet das, dass zunächst ein Impfzertifikat für die Dosis „1 von 2“ ausgestellt werden kann. Nach Vorlage eines positiven PCR-Befundes kann zusätzlich ein Genesenenzertifikat ausgestellt werden, welches bis zur empfohlenen Zweitimpfung seine Gültigkeit behält. Wurde der/die Betroffene ein zweites Mal geimpft, so wird die Impfung als „2 von 2“ eingetragen – das Genesenenzertifikat verliert seine Gültigkeit. Es handelt sich bei der zweiten Spritze nicht um eine Booster-Impfung.
Infektionen können unabhängig vom Impfstatus dokumentiert werden. Infiziert sich eine Person nach vollständiger Grundimmunisierung mit Corona, so liegt eine Durchbruchsinfektion vor. Hierfür kann die Apotheke regulär ein Genesenenzertifikat ausstellen. Der/die Betroffene muss eine Bescheinigung über einen positiven PCR-Test vorlegen. Daraufhin kann die Ausstellung erfolgen. Die Apothekerkammer Berlin gibt zu bedenken, dass es sich bei der Durchbruchsinfektion nicht um eine Art Booster handelt – und unter keinen Umständen ein QR-Code für eine Booster-Impfung ausgestellt werden darf.
Für Impfungen mit Impfstoffen, die nicht in der EU zugelassen sind, können Apotheken kein Impfzertifikat ausstellen. Doch was ist, wenn eine solche Grundimmunisierung mit einem in der EU zugelassenen Vakzin geboostert wird? Besteht dann Anspruch auf ein Booster-Zertifikat? Hierauf gibt es aktuell noch keine Antwort. Laut Apothekerkammer Berlin wird diese Frage aktuell im Bundesgesundheitsministerium (BMG) diskutiert. Die Kammer empfiehlt, ein solches Impfregime derzeit nicht zu digitalisieren. Die Ausstellung eines Booster-Zertifikates suggeriert, dass die Person über einen vollständigen Impfschutz verfügt. Bei Immunisierungen mit Impfstoffen, die nicht in der EU zugelassen sind, liegt – rein rechtlich gesehen – kein vollständiger Impfschutz vor.
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