Rx-Boni

Kein Ofenkrusti auf Rezept

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Berlin -

Apotheken haben schon so ziemlich alles an Zugaben gewährt, wenn dafür Patienten ihre Rezepte bei ihnen einlösen. Doch obwohl solche Rx-Boni unzulässig sind, landen immer wieder Fälle vor Gericht. Jetzt hat das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) einer Apotheke verboten, ihren Kunden Brötchen-Gutscheine auszustellen.

Die Kunden erhielten bei Bezug eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels einen Gutschein über zwei „Wasserweck“ oder ein „Ofenkrusti“, der bei einer in der Nähe gelegenen Bäckerei eingelöst werden konnte. Die Wettbewerbszentrale war gegen das Angebot vorgegangen und hatte vor dem Landgericht Darmstadt bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt.

In der zweiten Instanz im Eilverfahren wurde die Entscheidung vom OLG bestätigt: Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPReisV) verbiete „die Gewährung jeglicher an den Kauf gekoppelter Vorteile, die den Erwerb für den Kunden günstiger erscheinen lassen“, heißt es in der Begründung. Dazu gehörten Prämien und Gutscheine ebenso wie Sachzugaben.

Keinen Unterschied machte es für das OLG, dass die Gutscheine in einem anderen Geschäft eingelöst wurden. Dass solche Vorteile von dem Verbot ausgenommen sein sollten, sei weder den einschlägigen Vorschriften noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu entnehmen. Die Karlsruher Richter hätten sogar ebenfalls explizit Boni verboten, der auch in Partnerunternehmen der Apotheke eingelöst werden konnten.

Gerade weil der Abgabepreis in allen Apotheken identisch sei, könnten auch Zuwendungen von geringem Wert den Kunden veranlassen, „bei nächster Gelegenheit ein preisgebundenes Arzneimittel wieder in der Hoffnung auf weitere Vergünstigungen in derjenigen Apotheke zu erwerben, in der er bei früheren Käufen eine solche Zuwendung erhalten hat“, so das OLG.

Zwar habe der BGH in früheren Entscheidungen bei sehr geringwertigen Boni eine Ausnahme gemacht. Diese Spürbarkeitsschwelle sei aber nach der entsprechenden Verschärfung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) die Grundlage entzogen, so das OLG.

Die Richter nahmen auch Bezug auf die jüngsten Entwicklungen im Boni-Streit. Zuletzt hatte das OLG Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Die Luxemburger Richter sollen klären, ob der deutsche Gesetzgeber auch ausländische Versandapotheken an die Preisvorschriften binden kann. Der Gesetzgeber hat 2013 festgelegt, dass die Preisbindung für alle gilt, die hierzulande Patienten versorgen wollen. In der gleichen Sache hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, worauf sich auch das Vorlageverfahren aus Düsseldorf stützt.

Das OLG Frankfurt ließ sich davon nicht beirren und schloss sich der „überzeugenden Begründung“ des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichte des Bundes an, wonach ein allgemeines Boni-Verbot niemanden diskriminiert und die Frage demnach auch keine europäische Relevanz hat. „Allein der Umstand, dass die gegenteilige Auffassung der Europäischen Kommission das Oberlandesgericht Düsseldorf zu einem Vorabentscheidungsersuchen veranlasst hat, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung“, so das OLG.

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