Sind Rabattarzneimittel nicht lieferbar, darf die Apotheke austauschen. Allerdings muss sie die Nichtverfügbarkeit beim Großhandel dokumentieren. Eine Abfrage einmal wöchentlich genügt dazu nicht, hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) entschieden.
Im Streit ging es um zwei Rezepte über Palexia retard, die die Apotheke im August beziehungsweise Dezember 2019 beliefert hatte. Rabattpartner der AOK Sachsen-Anhalt war damals der Reimporteur Orifarm, doch dessen Präparat war laut Inhaberin zum Zeitpunkt der Abgabe nicht lieferbar. Ihre Mitarbeiter hätten jeweils versucht, das Rabattarzneimittel beim einzigen die Apotheke beliefernden Großhändler zu bestellen, aber nur die Auskunft erhalten, das Präparat sei nicht auf Lager. Daher habe man jeweils das einzig verfügbare, in Wirkungsweise, Packungsgröße und Darreichungsform identische Arzneimittel abgegeben.
Die Kasse blieb hart: Die Nichtlieferbarkeit zum Abgabezeitpunkt sei nicht nachgewiesen; die Apotheke habe sich lediglich im Nachhinein von einem einzelnen Großhändler eine Mitteilung ausstellen lassen, nach der das Rabattarzneimittel dort nicht verfügbar gewesen sei. Die nachträglich übermittelten Wochenübersichten genügten den Anforderungen schon deshalb nicht, weil sie nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Medikamentenabgaben, sondern im Nachhinein erfolgt seien. Im Übrigen habe man bei Durchsicht der Abrechnungsvorgänge festgestellt, dass es mindestens zu einem weiteren Großhändler im betreffenden Zeitraum eine Geschäftsbeziehungen bestanden habe.
Nach dem Sozialgericht Magdeburg sah es das LSG genauso wie die Kasse. Die Abfrage sei jeweils erst sechs Tage nach der Abgabe erfolgt und habe zudem die gesamte Woche betroffen. Laut Rahmenvertrag sei die fehlende Verfügbarkeit eines Medikaments aber „durch zwei Verfügbarkeitsanfragen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit der Vorlage der Verordnung durch die Apotheke nachzuweisen“.
Das LSG hatte bei der Kasse sogar Daten angefordert, wie oft das Rabattarzneimittel an den beiden Tagen deutschlandweit abgegeben wurde: Da einmal 29 Packungen und einmal sieben Packungen dokumentiert wurden, sei nachgewiesen, dass die Präparate von Orifarm an den besagten Tagen tatsächlich lieferbar gewesen seien. „Durch deren Nichtabgabe ist die Wirtschaftlichkeit der Versorgung im Sinne dieser Norm seitens der Klägerin tangiert worden.“ Es liege daher auch kein unbedeutender Fehler vor.
Wie der Defektnachweis zu führen sei, stehe der Apotheke übrigens frei. Zwar sei geregelt, dass die Apotheke vom Großhandel einen datums- und uhrzeitbezogenen Beleg über die Verfügbarkeit des mittels abgefragter PZN konkretisierten Präparats erhalte. Weder dadurch noch durch sonstige Regelungen des Rahmenvertrags sei es aber verwehrt, eine Nichtverfügbarkeit anderweitig zu belegen.
„Auch wenn also entsprechend des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mittels ihres elektronischen Warenverkehrssystems im Zeitpunkt der Onlineabfrage beim Großhändler kein automatischer Beleg über eine Nichtverfügbarkeit erzeugt wird, kann dies in sonstiger geeigneter Form (zum Beispiel Vermerk oder Screenshot) dokumentiert werden.“