Anspruch auf Akteneinsicht

Apotheker spielt DSGVO-Karte in Betriebsprüfung

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Berlin -

Nach Betriebsprüfungen wurde schon bis vor höchsten Gerichten darüber gestritten, auf welche Daten das Finanzamt Anspruch hat. In diesem Fall war es umgekehrt: Ein Apotheker aus Baden-Württemberg wollte wissen, was die Betriebsprüferin in ihrer „Handakte“ alles über ihn zusammengestellt hatte. Weil er sich bei der Hinzuschätzung ungerecht behandelt fühlte, klagte er auf Akteneinsicht – vorerst ohne Erfolg.

Die Betriebsprüfung fand 2020 für die Jahre 2015 bis 2017 statt. Im Juli erklärte die Betriebsprüferin der Steuerberaterin des Apothekers, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei. Der Apotheker nahm sich einen Anwalt und der beantragte im August 2020 im Rahmen der laufenden Betriebsprüfung Akteneinsicht in die Unterlagen der Prüferin. Das Finanzamt lehnte dies ab und wies auch den Einspruch dagegen zurück. Immerhin verfüge der Inhaber sowieso über alle diese Daten und außerdem habe er auch keinen Anspruch auf Einsicht in die Handakte.

Der Apotheker reichte im Dezember vergangenen Jahrens Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg ein. Er verwies auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Demnach habe er Anspruch auf Übersendung der Akten auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren – und zwar auf sämtliche verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diese Daten, Auswertungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen des Fiskus benötige er für die Abwehr unberechtigter steuerlicher Ansprüche, insbesondere gegen eine willkürliche Schätzung. Er verlangte die Herausgabe der Papierakte sowie aller elektronisch erfassten Berechnungen, E-Mails und Dateien, die für oder während des Betriebsprüfungsverfahrens entstanden sind.

Das Finanzamt erwiderte vor Gericht, dass alle Daten und Excel-Listen mit der Steuerberaterin und dem Anwalt besprochen worden seien. Andere Daten, die dem Apotheker und seinen Vertretern nicht vorlägen, seien nicht generiert worden. Zudem sei die DSGVO auf die Einkommensteuer nicht anwendbar. Der Finanzverwaltung stehe es entgegen einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus dem Januar 2020 nicht zu, den Anwendungsbereich der DSGVO auf nicht harmonisierte Steuern auszudehnen.

Zur eigentlichen Betriebsprüfung gab es im März 2021 noch eine Schlussbesprechung, im Juni wurde die Prüfung abgeschlossen, der Apotheker hat gegen die Änderungsbescheide Einsprüche eingelegt. Wieder einen Monat später wurde vor dem Finanzgericht verhandelt.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Abgabenordnung (AO) grundsätzlich offen ist für Klagen mit Bezug auf die DSGVO. Trotzdem wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen, denn auch unter DSGVO-Gesichtspunkten habe der Apotheker hier keinen Anspruch auf Akteneinsicht ohne Ermessen der Finanzbehörde. Der Wortlaut beziehe sich nur auf bestimmte personenbezogene Daten und nicht auf eine allgemeine Einsicht in die Akten. Auf den Punkt gebracht: Auskunftsrecht ist nicht gleich Akteneinsichtsrecht.

Für die Richter war allzu deutlich, dass es dem Apotheker nicht eigentlich um datenschutzrechtliche Ansprüche ging. Schließlich habe er selbst vorgetragen, dass er die Daten zur Abwehr gegen die aus seiner Sicht willkürliche Schätzung benötige. „Dieses Interesse ist jedoch nicht datenschutzrechtlicher, sondern steuerverfahrensrechtlicher Natur“, heißt es im Urteil.

Das FG Baden-Württemberg hat keine Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Die Einzelfallentscheidung habe keine grundsätzliche Bedeutung, zumal der Apotheker eben keine datenschutzrechtlichen Ansprüche geltend gemacht habe , sondern lediglich Akteneinsicht beantragte. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde möglich.

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