Apothekenbetriebsordnung

Apotheker soll Rezepturen freigeben

, Uhr

Die Rezepturherstellung in der Apotheke soll künftig unter Verantwortung eines „Apothekers mit ausreichenden Fachkenntnissen“ erfolgen. Er muss die Anfertigung außerdem vor der Abgabe freigeben. Dies geht aus dem Eckpunkten des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Novellierung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hervor. Weitere Details zur Qualifizierung macht das Papier nicht.

Mehr Arbeitsaufwand wird es aber auch bei der Rezepturherstellung und Prüfung von Arzneimitteln geben. Wir bereits im ersten Arbeitsentwurf zur ApBetrO vorgesehen, soll die Herstellung und Prüfung künftig dokumentiert werden. Dies soll auch für Rezepturen gelten. Allerdings darf auf standardisierte Vorschriften Bezug genommen werden.

Allerdings will das BMG die Apotheken im Bereich Labor entlasten. Überholte und nicht mehr gerechtfertigte Regelungen sollen abgeschafft oder zumindest angepasst werden. So soll den Apotheken nicht mehr vorgeschrieben werden, welche Laborgeräte und Reagenzien sie vorrätig halten müssen. Nach Einschätzung des BMG werden Teile wenig oder gar nicht mehr eingesetzt, verursachen aber erhebliche Kosten. Die Apothekenleitung soll künftig alleine entscheiden, welche Prüfgeräte für die Laborausstattung notwendig sind.

Gleiches gilt für die wissenschaftliche Literatur und Rechtsvorschriften. Hier soll künftig auf modernere und aktuellere Medien zurückgegriffen werden dürfen. Die Liste der für den Notfall vorrätig zu haltenden Arzneimittel will das BMG reduzieren. Bestimmte Medikamente hätten in der Apotheke praktisch keine Bedeutung mehr, heißt es zur Begründung.

Die Mindestgröße einer Apotheke soll weiterhin bei 110 Quadratmetern liegen. Zu der Frage, ob das Nachtdienstzimmer weiterhin zu dieser Fläche hinzuzählt, gibt es im Eckpunktepapier keine Angaben. Die Liste der Räumlichkeiten, die außerhalb der Apotheke liegen dürfen, wird erweitert: So soll künftig auch die Verblisterung von Arzneimitteln in externen Räumlichkeiten stattfinden dürfen. Die bisher nur für die Lagerung von Arzneimitteln zur Krankenhausversorgung bestehende Ausnahme wird auf die Heimversorgung erweitert. Klinikversorgenden Apotheken soll es in Zukunft auch erlaubt sein, Lagerräume innerhalb des belieferten Krankenhauses anzumieten.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte