Briefkasten wird „fleißig genutzt“

Apotheke betreibt Rezeptsammelstelle an der Arztpraxis

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Berlin -

Rezeptsammelstellen sollen an zentralen Orten aufgestellt werden. Die Briefkästen dürfen dabei jedoch weder in Gewerbebetrieben wie Einzelhandelsgeschäften, Gastwirtschaften, Supermärkten oder Banken oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden. Das sieht die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor. Im rheinland-pfälzischen Weidenthal hängt die Rezeptbox am Gebäude einer Arztpraxis. Die Rezeptsammelstelle laufe gut und sei ordnungsgemäß angemeldet worden, sagt Apotheker Gerald Hanbuch.

Ende 2020 schloss die Hubertus-Apotheke in Weidenthal, weil kein Nachfolger gefunden werden konnte. Eine Übernahme des rund zehn Kilometer entfernten Mitbewerbers kam auch für Hanbuch nicht in Frage. „Das war personal- und umsatzbedingt schwierig“, so der Apotheker, der bereits zwei Filialen unterhält. Stattdessen entschied sich der Inhaber der Kloster-Apotheke in Lambrecht gemeinsam mit dem Bürgermeister der Ortsgemeinde für eine Rezeptsammelstelle. Der Briefkasten wurde mit Zustimmung des Mediziners am Haus der Praxis angebracht.

Auch die Apothekerkammer gab ihren Segen. „Wir haben die Rezeptsammelstelle ordnungsgemäß angemeldet. Der Kammer war sicher daran gelegen, dass die Patienten gut versorgt sind.“ Zudem gebe es weder eine zweite Praxis noch eine konkurrierende Apotheke vor Ort. Auch der Arzt habe es begrüßt, dass der Weg zur Rezeptabgabe für seine Patienten nicht weit sei, so Hanbuch. Für den Apotheker liegen die Vorteile auf der Hand. Die Apotheke profitiere von dem Standort, da bei der Rezeptabholung auch gleich der Praxisbedarf mitgenommen werden könnte.

Seit Anfang Februar hängt der Briefkasten am Gebäude der Praxis. „Wir waren uns anfangs nicht sicher, ob es gut angenommen wird“, sagt Hanbuch. Dennoch wurde ein zweites Botenfahrzeug angeschafft und ein neuer Mitarbeiter für die Abholung und Belieferung eingestellt. Die Sammelstelle werde „fleißig genutzt“. „Wir sind gerade am überlegen, ob wir einen weiteren Fahrer einstellen.“ Die Zahl der abgegebenen Rezepte sei jeden Tag unterschiedlich. „Heute waren es rund 20 Verordnungen.“

Der Botendienst sei „elementar“ für den Ort geworden, so der Apotheker. Unter den Kund:innen seien viele Schwerstkranke und Pflegebedürftige, die auf die mobile Versorgung angewiesen seien. Für einen unkomplizierten Ablauf und einfachen Bezahlvorgang etwa von Privatrezepten unterstützt die Sparkasse die Apotheke mit einem EC-Gerät. „Wir haben aber leider ein sehr schlechtes Funknetz, das nur an wenigen Stellen funktioniert“, so der Apotheker. Die Kund:innen müssten deshalb meist mit Bargeld bezahlen. Da der einzige Bankautomat ebenfalls abmontiert worden sei, sei das nicht immer einfach.

Den Botendienst bietet Hanbuch kostenfrei an. „Die Bevölkerung ist sehr dankbar.“ Die Koster-Apotheke übernahm der Pharmazeut 2001. Zwischenzeitlich unterhielt er auch einen Webshop, stellte diesen jedoch schnell wieder ein. „Ich habe viel Geld verloren. Die laufenden Kosten fressen einen auf.“ Die Preise für den Logistiker und Zahlungsüberprüfungssysteme seien hoch. Im Fall von Hanbuch kamen noch „Anfängerfehler“ und Zahlungsausfälle dazu. „Ich habe im ersten Monat im 3500 Euro verloren.“

Bundesweit gibt es der Abda zufolge rund 1200 Rezeptsammelstellen. Sie werden auf Antrag durch die jeweilige Landesapothekerkammer für einen bestimmten Zeitraum – normalerweise zwei Jahre – genehmigt. Die Erlaubnis ist laut ApBetrO zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist aber zulässig.

Unabhängig von solchen Rezeptsammelstellen, dürfen Apotheken selbst Rezepte sameln. Schon 2008 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass Versandapotheken Pick-up-Stellen betreiben dürfen. Damals ging es um die Kooperation der Europa Apotheek Venlo (heute Shop Apotheke) mit der Drogeriekette dm. In der Folge wurde aber noch darüber gestritten, ob Apotheken diesen Service auch unter Einsatz ihres Botendienstes anbieten dürfen. Dürfen sie, entschied das BVerwG im April 2020. Auch dabei handele es sich um eine Spielart des Versandhandels, der damit auch lokal begrenzt zulässig ist. Voraussetzung ist die Versanderlaubnis.

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