Erreichbarkeit

Urlaub: Handy aus oder nicht drangehen

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Berlin -

Endlich Urlaub! Bevor die schönste Zeit des Jahres beginnt, ist nochmal Stress angesagt. Erst wenn die To-do-Liste abgehakt ist, kann die Erholung beginnen – der Kopf ist frei und die Apotheke weit weg. Zugegeben, die Sehnsucht nach den lieben Kolleg:innen wächst mit den freien Tagen. Kein Wunder also, dass viele auch in der Freizeit den Kontakt halten. Aber darf auch der/die Chef:in im Urlaub anrufen, ist Erreichbarkeit Pflicht oder darf das Handy aus sein?

Apothekenmitarbeiter:innen haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, so ist es im Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt. Ohne Tarifbindung sind es 24 Tage und mit Tarifvertrag laut Bundesrahmentarifvertrag 34 Werktage (in Nordrhein sind es 33 Tage) für all diejenigen, deren Arbeitsverhältnis sechs Monate besteht. Macht summa summarum 5,6 Wochen.

Urlaub = arbeitsfrei

Urlaub dient der Erholung und zwar selbstbestimmt. Ziel ist es, den Akku wieder aufzuladen und Energie für die Arbeit zu sammeln. Arbeit im Urlaub würde dem Zweck der freien Tage widersprechen.

Eine Übergabe in der Apotheke ist das A und O, um schon am ersten Tag in Urlaubsstimmung zu kommen und die freie Zeit genießen zu können. Am besten findet die Übergabe persönlich statt und hält schriftlich fest, welche Dinge zu erledigen sind: Welche Rezeptur muss wann fertig sein, wann muss der Bote Frau XY beliefern, wann wird die Schaufensterdeko gewechselt, welche Ausgangssubstanzen sind noch zu prüfen und wann ist der nächste Termin für das Anmessen von Kompressionsstrümpfen.

Das Telefon klingelt – nicht rangehen

Urlaub = keine Erreichbarkeit: Niemand muss im Urlaub erreichbar sein. Im Übrigen ist niemand dazu verpflichtet, dem/der Chef:in die private Handynummer oder E-Mail-Adresse zu geben. Das Telefon darf ausgeschaltet werden und E-Mails müssen nicht gecheckt und beantwortet werden.

Auch wenn die Kollegin die beste Freundin ist und ein reger Austausch stattfindet, muss nicht auf Nachrichten von der Apotheke geantwortet werden. Es sei denn, es gibt eine Rufbereitschaft, die aber eher in Krankenhausapotheken zum Tragen kommt.

Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, die eine ständige Erreichbarkeit vorschreiben, sind nicht rechtens. Grundlage ist hier ein Urteil des Bundegerichtshofs. Wer im Urlaub nicht erreichbar ist, riskiert keine Kündigung.

Bei Anruf Notfall

In Ausnahmefällen ist es Arbeitgebenden gestattet, Angestellte im Urlaub zu kontaktieren, nämlich dann, wenn es sich um einen Notfall handelt. Dieser liegt nicht vor, wenn ein/e Mitarbeiter:in ausfällt. Wer dann im Urlaub arbeitet, muss die gearbeitete Zeit vergütet bekommen. Wird ein/e Mitarbeiter:in aus dem Urlaubsort in die Apotheke gerufen, müssen Arbeitgebende die Kosten für Rückreise und Urlaubsausfall übernehmen.

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