In Amerika ist das Thema Abtreibung gerade durch ein mögliches Verbot durch den Supreme Court im Fokus der Medien, denn das liberale Abtreibungsgesetz steht auf der Kippe. Doch auch in Deutschland beschäftigt das Thema Schwangerschaftsabbrüche Ärzt:innen und Frauen. Hierbei geht um das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und die aktuell noch geltenden Grenzen der Information potenzieller Patientinnen.
Die Bundesregierung plant die Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch – § 219a des Strafgesetzbuches (StGB) soll hierfür gestrichen werden. Am 13. Mai soll die Änderung des HWG erstmals beraten werden. Das Gesetz soll überdies so angepasst werden, dass neben medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbrüchen auch medizinisch nicht indizierte erfasst werden. Ein Informationsangebot für Schwangerschaftsabbrüche soll möglich werden, sodass betroffene Frauen sich unkompliziert einen ersten Überblick über die Möglichkeiten und Eingriffe verschaffen können.
„Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ (§218 StGB). Dabei ist auch schon der Versuch strafbar, außer die Schwangere unternimmt den Versuch selbst – dann erfolgt keine strafrechtliche Verfolgung. Dennoch können Frauen in Deutschland nach §218a StGB bis zu 12 Wochen nach der Empfängnis einen Schwangerschaftsabbruch durch einen Arzt/eine Ärztin vornehmen lassen, ohne straffällig zu werden. Grundlage für diese Straffreiheit bietet die Beratungsregelung.
Unter folgenden aktuell geltenden Bedingungen bleibt der Eingriff straffrei:
Übrigens: Während der Corona-Pandemie wurden Behandlungsscheine auch nach digitalen Gesprächen ausgestellt. Da viele Beratungsstellen nur eingeschränkte Öffnungszeiten hatten, der Eingriff jedoch zeitkritisch sein kann, ist eine digitale Beratung per Video ebenfalls möglich.
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