Arbeitsrecht

Raucherpause in der Apotheke

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Berlin -

In der Apotheke ist das Thema Rauchen ein äußerst sensibles. Die wenigsten Kunden werden es begrüßen, wenn der Mitarbeiter am HV-Tisch nach kaltem Qualm riecht. Doch auch in der Offizin sind Menschen tätig, deren Verlangen nach einer Zigarette hin und wieder so groß wird, dass sie kurz zum Rauchen verschwinden müssen. Welche Rechte und Möglichkeiten haben PTA, PKA, und Apotheker?

In Deutschland raucht fast jeder Vierte – in geringerem Umfang dürften auch Apotheker, PTA und PKA vertreten sein. Einen rechtlichen Anspruch auf eine Raucherpause gibt es nicht. Grundsätzlich wird das Qualmen nämlich als eine „Freizeitbeschäftigung“ betrachtet, deshalb kann der Arbeitgeber das Rauchen auf die Pausen beschränken.

In der Apotheke darf ohnehin nicht geraucht werden. Anders als Behörden können private Unternehmen zwar theoretisch selbst entscheiden, ob sie das Rauchen am Arbeitsplatz gestatten. In öffentlichen Räumen sind Zigaretten allerdings tabu; in den Nichtraucherschutzgesetzen einiger Bundesländer werden dazu sogar explizit Einzelhandelsgeschäfte gezählt.

Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sieht vor, dass die Betriebsräume ausreichend zu belüften sowie zu klimatisieren sind. Außerdem muss der Apothekenleiter sowohl für das Personal, als auch für die Räume, die zur Arzneimittelherstellung genutzt werden, Hygienemaßnahmen treffen, mit denen die mikrobiologische Qualität der Arzneimittel sichergestellt wird.

Im Vordergrund steht aber der Nichtraucherschutz. PTA und PKA haben laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einen rechtlichen Anspruch, wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Alle Angestellten haben die Möglichkeit, eine Verletzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz – etwa im Pausenraum – beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt zu melden und Beschwerde einzulegen. Fairerweise sollten sie zuvor ihren Arbeitgeber über diesen Schritt schriftlich informieren, so dass dieser genügend Zeit hat, Veränderungen durchzuführen.

Wer doch hin und wieder während der Arbeitszeit eine Zigarette braucht, dem kann der Inhaber das Rauchen hinter oder vor dem Apothekengebäude gestatten. Dabei können in den Vereinbarungen zur vertraglichen Arbeitszeit auch die Erholungspausen geregelt werden. Dabei sollte auf die Verhältnismäßigkeit geachtet werden. Wenn zum Beispiel eine PTA jede Stunde für eine Zigarette verschwindet, muss sich das der Apotheker nicht gefallen lassen. Eine entsprechende Dienstanweisung schränkt die genehmigten Pausen ein.

Werden Mitarbeiter bei einer nicht genehmigten Rauchpause erwischt, kann das für den Arbeitgeber als „Arbeitszeitbetrug“ gelten. Der Angestellte kann zunächst ermahnt und bei mehrmaliger Missachtung der Dienstanweisung sogar gekündigt werden.

Andererseits ist Tabaksucht auch ein körperliches Bedürfnis und entspricht laut Grundgesetz dem Recht des Rauchers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Nicht zuletzt für das Betriebsklima ist es sicher förderlich, Gelegenheiten für Raucherpausen zu bieten. Der Apotheker kann seinen rauchenden Mitarbeitern das Rauchen an einem windgeschützten, überdachten Platz gestatten. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1999 wäre somit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfüllt.

Das Rauchen bleibt aus arbeitsrechtlicher Perspektive immer eine persönliche Angelegenheit. Laut einem Urteil des Sozialgerichts Berlin sind Raucher während der Zigarettenpause außerhalb der Arbeitsräume unfallversicherungsrechtlich nicht geschützt. Die Zigarette sei ein Genussmittel und stelle keinen direkten Bezug zur beruflichen Tätigkeit dar, so die Richter. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Fazit: Arbeiten Raucher und Nichtraucher in einem Team, sorgt dies für reichlich Konfliktpotenzial. Es allen recht zu machen, ist die größte Herausforderung für den Apotheker.

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