Stichtag: 1. Januar

Neues Jahr – neue Befreiung

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Berlin -

Gerade zum Jahreswechsel kommt es im Handverkauf immer wieder zu Diskussionen rund um die Befreiung. Doch was ist, wenn die bisherige Befreiung bis zum Jahresende gültig war? Erhält der/die Patient:in automatisch eine neue für das kommende Jahr, sodass die Apotheke die Zuzahlungsbefreiung eigenhändig auf dem Rezept nachtragen kann? Oder müssen in diesem Fall 5 Euro abkassiert werden?

In der Apotheke gehört die Vorlage des Befreiungsnachweises einzelner Kund:innen zum Tagesgeschäft. Die gesetzlich vorgeschriebenen 5 Euro (maximal zehn Euro) müssen Personen, bei denen die Arzneimittelkosten die Belastungsgrenze übersteigen, nicht zahlen.

Belastungsgrenze: Für Zuzahlungen zu Arzneimitteln beträgt die Belastungsgrenze 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen des Familienhaushalts (§ 62 SGB V). Für Chroniker ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent reduziert. Von den Bruttoeinnahmen werden Freibeträge für Ehegatten/ Lebenspartner und Kinder abgezogen.

Erst sammeln, dann einreichen

Um bei der Krankenkasse einen Beleg über die Kosten vorweisen zu können, müssen alle Ausgaben belegt werden. In der Apotheke kann hierfür beispielsweise eine Sammelrechnung ausgedruckt werden. Ist die Belastungsgrenze überschritten, so kann der/die betroffene die Belege gemeinsam mit dem Einkommensnachweis und weiteren geforderten Dokumenten bei der Kasse einreichen. Diese gewährt dann eine Zuzahlungsbefreiung für das laufende Jahr.

Achtung: Es ist Disziplin vom Erkrankten gefragt. Die Krankenkasse benachrichtigt die Personen, die die Belastungsgrenze überschritten haben, nicht automatisch. Nur durch Aufbewahren der Belege kann eine Befreiung selbstständig beantragt werden.

Für alle, die bereits zum Jahresanfang wissen, dass sie die Belastungsgrenze übersteigen werden, lohnt sich unter Umständen die Vorab-Überweisung des individuellen Höchstbetrages an die Krankenkasse. Aber Achtung: Dieser Betrag kann nicht wieder ausgezahlt werden. Auch einer teilweisen Rücküberweisung muss die Krankenkasse nicht zustimmen.

Für Apotheken heißt es ab Januar aufpassen, denn eine Befreiung wird jedes Jahr wieder neu ausgestellt. Apotheker:innen und PTA sollten also nicht von einer automatischen Verlängerung ausgehen. Bei Haushalten mit mehreren Personen hängt die Ausstellung der Befreiung unter Umständen auch von den Einkünften und dem Alter der weiteren Haushaltsmitglieder ab. Ob eine Befreiung korrekt ausgestellt wurde, muss die Apotheke nicht prüfen. Liegt keine Befreiung vor und die Apotheke ergänzt im Vertrauen das entsprechende Kreuz kann es zum Retax kommen.

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