Der erste Referentenentwurf zur Apothekenreform liegt vor – der Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz – ApoVWG), der zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung und Apothekenbetriebsordnung steht noch aus. Ein Baustein und Streitpunkt ist die PTA-Vertretung. Mit dem Entwurf wird klar, wie sich das Bundesgesundheitsministerium die kurzzeitige Vertretung vorstellt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Pharmazeutisch-technische Assistent:innen sollen die Apothekenleitung vertreten dürfen, wenn:
Die Weiterqualifizierungsschulung soll PTA zur Vertretung der Leitung einer Apotheke befähigen. Der Inhalt der Weiterqualifizierungsschulung soll insbesondere vertiefende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu den folgenden Themen vermitteln:
Die Bundesapothekerkammer (BAK) soll dazu ein Mustercurriculum erstellen. Dazu bleiben nach Inkrafttreten der Reform sechs Monate Zeit. Die Weiterqualifizierungsschulung soll mindestens die Dauer von zwei Jahren und 650 Stunden umfassen und berufsbegleitend absolviert werden können – auch digital.
PTA sollen für einen Zeitraum von maximal 20 Tagen pro Jahr vertreten dürfen. Die Vertretungszeit darf dabei zehn Tage am Stück nicht überschreiten; Tage, an denen die Apotheke nicht dienstbereit ist, werden hierbei nicht einberechnet. Neben der Meldeverpflichtung sollen auch die gleichen Einschränkungen bezüglich der Vertretung bestimmter Apothekenleitungen gelten, wie zum Beispiel für die Vertretung von Apothekenleitungen krankenhausversorgender Apotheken.