Arzneimittel-Richtlinie

Movicol V kommt in Anlage V

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Berlin -

Medizinprodukte sind grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. Ausnahmen werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgeführt. Zum Herbst wird die Liste um Movicol V (Macrogol, Norgine) erweitert.

Fünf Movicol-Produkte sind aktuell in der Anlage V gelistet: Movicol, Movicol aromafrei, Movicol flüssig Orange, Movicol Junior aromafrei und schoko. Hierbei handelt es sich sowohl um Medizinprodukte, als auch um Arzneimittel wie die aromafreie Juniorvariante.

Zum 1. September wird das Portfolio der erstattungsfähigen Medizinprodukte um Movicol V 13,81 g Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen erweitert. Die Aufnahme ist bis zum 27. Januar 2021 befristet. Das Macrogol-haltige Produkt unterliegt der Verschreibungspflicht und ist zur Behandlung der chronischen Obstipation indiziert. Außerdem ist Movicol V zur Therapie der Koprostase, einer hartnäckigen Verstopfung mit Kotstau in Rektum und Kolon, zugelassen. In beiden Fällen darf das Präparat ab einem Alter von zwölf Jahren eingesetzt werden.

Der Wortlaut in Anlage V wird lauten: „Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation nur in Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für Jugendliche mit Entwicklungs-störungen im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation.“

Macrogol-Verordnungen stellen pharmazeutisches Personal vor einige Herausforderungen, nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen Einstufungen. Daher sollte zuerst geprüft werden, ob es sich bei dem verordneten Produkt um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt handelt. Zwischen den beiden Gruppen darf nicht ausgetauscht werden. Das bedeutet: Wenn ein Medizinprodukt rezeptiert ist, darf dieses nicht durch ein Arzneimittel ausgetauscht werden, auch nicht wenn ein Rabattvertrag vorliegt.

Gleiches gilt für rabattierte Importarzneimittel – auch hier darf das verordnete Medizinprodukt nicht gegen den Import ausgetauscht werden. Andersherum verhält es sich genauso. Liegt beispielsweise eine eindeutige Produktverordnung über zweimal Movicol Norgine 50 Stück vor, ist das Medizinprodukt auch zu beliefern. Anders als beim Arzneimittel kann hier nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot § 12 Sozialgesetzbuch (SGB V) die Großpackung zu 100 Beuteln abgegeben werden. Ein Sondervermerk ist nicht notwendig. Außerdem unterliegen Medizinprodukte keiner Normgröße.

Für die als Arzneimittel eingestuften Macrogole gilt die Packungsgrößenverordnung „Laxantien – abgeteilte orale Darreichungsformen“ mit folgenden Bereichen: N1 = 8 bis 12, N2 = 27 bis 33 und N3 = 48 bis 50 Stück. Demnach fallen die als Arzneimittel eingestuften Importe Movicol Junior aromafrei zu 90 Stück aus der Erstattung, da die Packung kein Vielfaches von Nmax darstellt.

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