EuGH: Die Positionen

ABDA: Die Preisbindung erhält Apotheken

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Luxemburg -

Beim Showdown in Luxemburg zu Rx-Boni geht es formal nur um die Preisbindung für ausländische Versandapotheken. Doch Experten sehen das gesamte Festpreissystem in Gefahr; sagen eine Kettenreaktion voraus. Entsprechend intensiv hat sich auch die ABDA in das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingebracht. Hier sind alle Argumente der Beteiligten in der Zusammenfassung. Teil 2: ABDA – offiziell die Wettbewerbszentrale.

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Kooperation von DocMorris mit der Deutschen Parkinson Vereinigung (DPV) angegriffen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte die Sache im März 2015 dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Im Verfahren hat die ABDA de facto die Vertretung übernommen. Vor dem EuGH trugen Dr. Claudius Dechamps und Professor Dr. Jürgen Schwarze vor, die die Apotheker schon im EuGH-Verfahren zum Fremdbesitzverbot vertreten hatten. Das waren die Argumente:

  • Der einheitliche Preis gilt unabhängig für alle gleichermaßen, inländische und ausländische Versandapotheken.



  • Der deutsche Gesetzgeber hat einen Wertungsspielraum, wie er den Gesundheitsschutz der Bevölkerung gewährleisten will. Das ist Sache des deutschen Gesetzgebers, nicht der EU-Kommission.



  • Man kann nicht den Wettbewerb allein betrachten, es geht auch um die Finanzierbarkeit des GKV-Systems, den Patientenschutz und die flächendeckende Versorgung.



  • Das System würde als Ganzes gefährdet, wenn für Einzelne Ausnahmen gemacht würden.



  • Die Regierung hat sich wegen dieser Komplexität mehrfach dagegen entschieden, das Feststpreissystem anzufassen.



  • Die EU-Kommission hat selbst anerkannt, dass eine Preisbindung zu einer größeren Zahl an Apotheken führen kann.



  • Die EU-Kommission geht über ihre Kontrollfunktion hinaus, wenn sie dem nationalen Gesetzgeber in diesem Bereich Vorschriften macht und seinen Wertungsspielraum begrenzt.



  • Die Regierung hat die Klarstellung zum Rx-Boni-Verbot ausführlich begründet, die Passage in der Gesetzesbegründung ist mehr als eine Seite lang.



  • In einem Vorlageverfahren – anders als bei einem Vertragsverletzungsverfahren – liegt die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nicht beim Mitgliedstaat.



  • Man kann von einem Mitgliedstaat keine „Experimentiergesetzgebung“ im Gesundheitsbereich erwarten.



  • Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichte des Bundes hat die Vereinbarkeit des Rx-Boni-Verbots mit dem Europarecht bereits erklärt. Die deutsche Rechtsprechung ist seitdem einheitlich – mit Ausnahme des Vorlageverfahrens des OLG Düsseldorf – und stimmt mit europäischer Rechtsprechung überein.



  • DocMorris hat auch zu Zeiten des Boni-Verbots seine Rx-Umsätze deutlich gesteigert, von einer übermäßigen Belastung kann also keine Rede sein.



  • In Deutschland gibt es Niederlassungsfreiheit für Apotheker, die OTC-Preise sind frei und der Versandhandel mit Rx und OTC erlaubt. Um die flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, werden dem System über die Festpreise insgesamt finanzielle Mittel bereitgestellt.



  • Die Krankenkassen haben so eine verlässliche Basis und müssen keine Einzelverträge mit Apotheken schließen, Patienten müssen somit nicht zu einer Vertragsapotheke und längere Wege in Kauf nehmen, was eine schlechtere Versorgung bedeuten würde.



  • Die Höhe der Zuschläge bei der Preisbidung wird von der Regierung regelmäßig überprüft und angepasst.



  • Versandapotheken können in Deutschland erfolgreich sein. Wenn DocMorris zuletzt 80 Prozent Neukunden verloren hat, bedeutet das nur ein verlangsamtes Wachstum. Das kann verschiedene Gründe haben, zum Beispiel eine Marktsättigung.



  • Versender haben zwar den Logistik-Nachteil, dafür aber auch Vorteile für die Kunden: Die bequeme Bestellung abends von zu Hause aus etwa oder die anonyme Beschaffung von Arzneimitteln gegen vermeintlich peinliche Erkrankungen.



 

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