Bundessozialgericht

BSG bestätigt Retax zu Abrechnungsfristen

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Berlin -

Das Bundessozialgericht (BSG) hat der AOK Niedersachsen im Streit um Abrechnungsfristen Recht gegeben. Ein Apotheker hatte geklagt, weil die Krankenkasse ihm Arzneimittel nicht bezahlen wollte, für die er die Rechnung zu spät eingereicht hatte. Der Verlust des Zahlungsanspruchs sei unverhältnismäßig, so der Apotheker. Dies sieht das BSG anders.

 

Im Mai 2007 hatte der Apotheker Arzneimittel im Wert von 1400 Euro abgegeben. Die Rechnung reichte er allerdings erst im August bei der AOK Niedersachsen ein. Die Krankenkasse zahlte den Betrag zunächst, retaxierte die Summe allerdings ein Jahr später – wegen Versäumung der Abrechnungsfrist. Dagegen wehrte sich der Apotheker.

Vor dem Sozialgericht Hannover war seine Klage zunächst erfolglos geblieben, dDas Landessozialgericht Bremen (LSG) hatte ihm aber in zweiter Instanz Recht und die AOK zur Zahlung des Betrags samt Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil war die AOK in Revision gegangen.

Das BSG hat nun der Krankenkasse Recht gegeben – sie muss das Geld nicht zahlen. Die Regelung, nach der die Ansprüche des Apothekers verfristen, sei klar und stünde mit höherrangigem Recht in Einklang, so die Begründung des Gerichts. Die zweimonatige Frist beruhe auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, nämlich dem Interesse an einem reibungslosen Ablauf der Arzneimittelabrechnung, und greife erst nach einer hinreichend langen Zeit.

Die Argumentation des Apothekers, seine Mitarbeiter und das beauftragte Rechenzentrum hätten die Verfristung verursacht, ließ das Gericht nicht gelten. Für beides hätte der Apotheker hinreichend Vorsorge treffen können.

 

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