Kabinettstermin steht

Bonpflicht wird abgeschafft

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Berlin -

Die Abschaffung der Bonpflicht rückt näher, noch im Dezember soll über das Thema im Kabinett gesprochen werden. Allerdings gibt es noch keinen festen Termin.

„Wir schaffen die Bonpflicht ab“, hatten Union und SPD kurz und knapp im Koalitionsvertrag vereinbart. Laut Vorhabenplanung des Bundeskanzleramts soll das Thema noch im Dezember im Kabinett gesprochen werden. Es geht um einen Gesetzentwurf „Kassenpflicht“, den das Bundesfinanzministerium (BMF) vorlegen wird.

Dabei geht es vor allem um die Einführung einer Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2027. Eine generelle Kassenpflicht soll ab 1. Januar 2029 gelten.

Parallel ist aber eine stufenweise Abschaffung der Belegausgabepflicht vorgesehen, korrespondierend mit einer Verpflichtung der digitalen Belegausgabe ab 1. Januar 2029.

Die Belegausgabepflicht gilt seit Anfang 2020 und sorgt in vielen Betrieben für Ärger. Das bereits 2016 verabschiedete Registrierkassengesetz schreibt vor, dass direkt beim Einkauf Belege für jeden Kunden elektronisch oder in Papierform ausgestellt werden müssen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Bons besteht allerdings nicht – der Beleg muss lediglich zur Mitnahme zur Verfügung stehen.

Gemäß § 6 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) muss der Bon enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  4. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,
  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Die Angaben müssen ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder aus einem QR-Code auslesbar sein. Außerdem ist seit diesem Jahr unter anderem der Name des/der Patient:in auf dem Kassenbon verpflichtend – zumindest, wenn Versicherte ihre Krankheitskosten steuerlich absetzen wollen.

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