Verbrauchsmaterialien

60 Euro: Vorerst weiter erhöhte Pflege-Pauschale

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Berlin -

Die Pauschale für Pflegehilfsmittel wird erneut verlängert. Bis Ende März können für Verbrauchsmaterialien monatlich 60 Euro abgerechnet werden.

Aufgrund der Corona-Pandemie waren die Kosten für einige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie beispielsweise Einmalhandschuhe und Mundschutz gestiegen. Eine Versorgung im Rahmen der monatlichen Pauschale in Höhe von 40 Euro war kaum oder nur schwer möglich. Daher hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Pauschale im Mai rückwirkend zum 1. April auf 60 Euro angehoben. Die zunächst bis Ende September befristete Regelung war dann bis Ende Dezember verlängert worden.

„Die Anhebung des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel auf 60 Euro ist in der Covid-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (Covid-19-VSt-SchutzV) geregelt“, teilt der GKV-Spitzenverband mit. Die Geltungsdauer der Regelung sei an den Geltungszeitraum der Regelungen in § 150 Sozialgesetzbuch (SGB XI) geknüpft – und diese sei durch das am 1. Januar in Kraft getretene Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz (GPVG) bis zum 31. März verlängert worden.

Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wer vorübergehend ins Krankenhaus oder in ein Pflegeheim muss, verliert den Anspruch. Ein Rezept braucht es nicht. Allerdings muss der Pflegebedürftige selbst, eine beauftragte Person oder ein gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.

Mit der Pauschale wird zugleich die Vergütung der Leistungserbringer für die Versorgung eines Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln abgegolten. Maßgeblich für die Vergütung ist der Tag der Leistungserbringung und im Fall einer Kostenerstattung im Sinne von § 40 Absatz 2 Satz 2 SGB XI das Kaufdatum.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind in der Produktgruppe 54 (Hilfsmittelverzeichnis) zu finden. Dazu zählen:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch
  • Einwegschürzen
  • Einmalhandschuhe; Ausnahme: Einmalwaschhandschuhe
  • Desinfektionsmittel für die Hände
  • Desinfektionsmittel für Flächen; Ausnahme: Produkte zur Wunddesinfektion
  • Mundschutz
  • Fingerlinge

Möglich sind Unterschiede in der Bewilligung der Produkte. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für die einzelnen Pflegehilfsmittel des Leistungskatalogs fest.

Abgerechnet wird entsprechend Anlage 2 unter Angabe der Pflegehilfsmittelpositionsnumnner sowie der festgelegten Preise und Mengen und nicht als Pauschalleistung.Apotheken können auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.

Die Pflegehilfsmittelpositionsnummern:

  • saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch: 54.45.01.0001
  • Fingerlinge: 54.99.01.0001
  • Einmalhandschuhe: 54.99.01.1001
  • Händedesinfektion: 54.99.02.0001
  • Flächendesinfektion: 54.99.02.0002

Nicht fehlen dürfen die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leistungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum. Der Empfang der Pflegehilfsmittel ist mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Während der Corona-Pandemie ist es der Apotheke gestattet, den Empfang zu bestätigen.

 

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