Zahnbehandlungen

Zahnreinigung nur vom Arzt

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Lassen Patienten ihre Zähne im Airflow-Verfahren reinigen, achten sie besser darauf, dass dies in Anwesenheit eines Zahnarztes geschieht. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt handelt es sich dabei um eine „Tätigkeit der Zahnheilkunde“, die nicht allein von einer ausgebildeten Zahnarzthelferin ausgeführt werden darf. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein hin.

In dem Fall bot eine ausgebildete Zahnarzthelferin im eigenen Zahnkosmetikstudio das Verfahren als selbstständiges Gewerbe an. Die Landeszahnärztekammer Hessen klagte dagegen, weil sie der Ansicht war, dass diese Tätigkeit per Gesetz Zahnärzten vorbehalten sei. Die Frau, im Hauptberuf Zahnarztangestellte, war der Meinung, dass sie ein rein kosmetisches Verfahren anbiete.

Das OLG gab der Zahnärztekammer Recht und verbot der Frau, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zähne per Airflow zu reinigen. Die ebenfalls angebotenen professionellen Zahnbleichungen (Bleachings) darf sie nach dem Urteil nur vornehmen, wenn sie dafür Produkte nutzt, die nicht mehr als 6 Prozent Wasserstoffperoxid enthalten.

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