Immunisierung

Medizinrechtler: Impfpflicht möglich

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Berlin -

Die Impfpflicht in Deutschland wiedereinzuführen, wäre nach Ansicht des Medizinrechtlers Dr. Oliver Pramann rechtlich kein großes Problem. „Der Staat kann natürlich unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Einzelnen beschneiden – um das Recht der anderen auf ihre körperliche Unversehrtheit zu erhalten“, sagte der Jurist.

Ein Novum wäre die Impfpflicht nicht: „Es gab sie von 1875 bis 1982 für Pockenimpfungen von Kindern unter drei Jahren und nochmals für Zwölfjährige. Ab 1976 konnte man sich in bestimmten Fällen auch davon befreien lassen“, so Pramann. Außerdem sei im Infektionsschutzgesetz verankert, dass „bedrohte Teile der Bevölkerung“ an Schutzimpfungen teilnehmen müssten. Das könne das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Zustimmung des Bundesrates verordnen.

Dafür müssten aber zuerst die medizinischen Fragen geklärt werden, etwa wie gefährlich die Krankheit oder wie hoch das Infektionsrisiko sei. „Vorbeugung allein rechtfertigt noch keinen Zwang.“ Je gefährlicher eine Krankheit aber eingestuft werde, desto mehr trete das Recht des Einzelnen auf seine persönliche Freiheit und körperliche Unversehrtheit hinter dem Gemeinwohl zurück.

Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz sei in der Vergangenheit bereits vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. „Danach richtet sich der von Impfgegnern kritisierte 'Angriff' auf die körperliche Unversehrtheit durch die Impfung ja gerade auf den Erhalt dieser Unversehrtheit“, sagte Pramann mit Blick auf das Urteil aus dem Jahr 1959.

Um die Impfungen dann tatsächlich auch durchzusetzen, könnte der Staat etwa Zwangsgelder verhängen. Bei Kindern wären nach Worten Pramanns Jugendämter oder Betreuungsgerichte zuständig. „Dafür gibt es das übliche Instrumentarium des Verwaltungsrechts.“

Bei Impfschäden im Rahmen der Impfpflicht sei der Staat in der Verantwortung: „Schon jetzt ist im Bundesinfektionsschutzgesetz geregelt, dass der Staat auch bei Schäden durch empfohlene Impfungen haftet“, so Pramann. Das müsse für Komplikationen nach Pflichtimpfungen erst recht gelten.

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