Bundesgerichtshof

Das Taxi-Urteil – freie Fahrt für Amazon?

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Berlin -

Taxifahrer und Apotheker haben zwei Dinge gemeinsam: Mit beiden kann man über alles reden und für beide gilt eine Preisbindung. Warum Fahrgäste unter Umständen trotzdem den halben Fahrpreis gewissermaßen als „Tx-Bonus“ erstattet bekommen können, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt begründet. Bleibt also die Frage, was Apotheker und Taxifahrer noch alles gemein haben.

Der Sachverhalt im Taxistreit: Über die App MyTaxi konnten registrierte Nutzer während jeweils zweiwöchiger Bonusaktionen in Hamburg, Berlin, München und Frankfurt die Hälfte des Fahrpreises sparen. Der Fahrt wurde bargeldlos direkt über die App bezahlt. Daimler-Tochter MyTaxi zahlte dem Taxifahrer anschließend den vollen Betrag, abzüglich einer Vermittlungsprovision von 7 Prozent.

Dagegen hatte die Genossenschaft der Taxizentralen verschiedener Städte geklagt. Sie betreibt selbst die App „Taxi Deutschland“. Das Angebot des Konkurrenten verstößt aus ihrer Sicht gegen die behördliche Preisfestsetzung für den Taxiverkehr. Der BGH erklärte die Rabattaktion jedoch in letzter Instanz als zulässig.

Zum rechtlichen Hintergrund: Die Hoheit über den Taxipreis haben die Landesregierungen über das Personenbeförderungsgesetz (PBefG). In der Praxis werden die Gemeinden ermächtigt, das „Beförderungsentgelt“ zu regeln, sodass es bundesweit 800 Taxigebiete gibt. Die Tarife dürfen nicht über- oder unterschritten werden, es handelt sich um Festpreise. Ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen soll so ausgeschlossen werden, das Gesetz adressiert sogar explizit Umgehungsversuche.

Aus Sicht des BGH wird der Mindestpreis in dem MyTaxi-Konzept aber nicht unterschritten. Es komme nicht darauf an, „ob die Fahrgäste das Beförderungsentgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen Dritten Zuwendungen erhalten“. Es sei grundsätzlich egal, wie der Fahrgast das Entgelt finanziere.

Die Vermittlungsprovision von 7 Prozent sehen die Karlsruher Richter nicht als Hindernis. Denn bei der Prüfung von Verstößen gegen die Preisbindung komme es auf die wirtschaftliche Betrachtung an. Und danach erhalte der Taxifahrer „trotz dieses Abzugspostens das volle tarifliche Beförderungsentgelt“. Eine Umgehung der Tarifpflicht sei nicht gegeben. Entscheidend für das Gericht war auch, dass die Bonusaktionen – und damit das Gesamtvolumen der gewährten Boni – unabhängig von konkret vermittelten Fahrten durchgeführt wurden.

Explizit vergleicht der BGH seine Entscheidung mit dem Urteil zu Rx-Boni von Apotheken. Der maßgebliche Unterschied: Der Apotheker hatte die Gutscheine aus seinem eigenen Vermögen gewährt. Der Festpreis wurde damit verletzt, selbst wenn die Gutscheine erst bei einem späteren OTC-Einkauf eingelöst werden können.

Wäre ein Modell nach dem Vorbild von MyTaxi auf Apotheken übertragbar? Für Konzerne wie Amazon wäre die Lösung charmant: Der Kunde kauft seine Medikamente rabattiert über die App ein, die Apotheke gibt zum Normalpreis ab oder liefert sogar aus. Und Amazon (oder ein anderer) finanziert die Rabatte über Teilnahmegebühren der Apotheken. Der Nachfragedruck auf Kundenseite dürfte schnell immens sein.

Zumindest die erfolgsabhängige Provision wie bei MyTaxi dürfte allerdings apothekenrechtlich Probleme machen. Und überhaupt: Der BGH erklärt im Urteil selbst, warum sich die Tarifpflicht der Taxen nicht einfach aus beispielsweise der Buchpreisbindung übertragen lässt. Die „strengere Betrachtungsweise“ erkläre sich aus dem Schutzzweck, hier dem Schutz des Kulturgutes Buch. Es soll ein breites Angebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen geben.

Das Schutzgut des PBerfG ist ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe. Verbraucher und Mitbewerber sollen vor einem ruinösen Wettbewerb geschützt werden, um ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten. Die Begründung des Gesetzgebers für die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) klingt nicht vollkommen anders.

Laut BGH wird aber der Zweck der Preisbindung bei Taxis durch die MyTaxi-Aktion nicht gefährdet. Das Angebot stelle nur eine weitere Vermittlungsmöglichkeit dar, heißt es in der Begründung des Urteils vom 29. März. Zudem könne jeder Taxifahrer parallel mit anderen Taxiunternehmen zusammenarbeiten. Und nicht zuletzt waren die Werbeaktionen räumlich und zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund war das – für MyTaxi nicht auskömmliche – Angebot auch keine unlautere Behinderung des Wettbewerbs.

Es sollte nicht wundern, wenn die BGH-Entscheidung demnächst als Referenz herangezogen wird, wenn über die Rechtmäßigkeit neuer Lieferkonzepte im Apothekenmarkt gestritten wird. So wie früher das „Optiker-Urteil“ aus Griechenland in der Debatte um das Fremdbesitzverbot herangezogen wurde, könnte es jetzt dem „Taxi-Urteil“ ergehen.

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