Widerstand gegen Gesellschafterbeschluss

SMC-B: Apothekerkammern verklagen die Gematik

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Berlin -

Die 17 Apothekerkammern verklagen gemeinsam die Gematik, die Berliner Kammer sogar in zwei Verfahren. Sie wollen sich damit gegen den Beschluss des bundeseigenen Unternehmens zur Wehr setzen, die Kammern zur Ausgabe von bis zu acht Institutionenkarten (SMC-B) pro Apotheke zu verpflichten. Die Gematik sei als GmbH gar nicht dazu berechtigt, Körperschaften des öffentlichen Rechts solche Vorgaben zu machen.

Die Apothekerkammern wollen klären, was ihnen die Gematik alles vorschreiben darf. Sie selbst sitzen nämlich gar nicht im Gesellschafterrat, sondern nur der Deutsche Apothekerverband (DAV). In der Regel stellt sich die Frage nicht akut, aber wenn der Unmut wie jetzt steigt, dann gibt es einen Anlass: Ende November hatte die Gematik beschlossen, dass die Kammern bis zu acht SMC-B-Karten pro Apotheke ausgeben müssen, und war damit einem Wunsch der Versandapotheken nachgekommen.

Für die hat das nämlich eine konkrete praktische Relevanz: Viele Versandapotheken betreiben mehrere Domains. Bei einer Institutionenkarte pro Apotheke wären sie in den Verzeichnissen der Gematik aber nur einmalig aufgeführt. Deshalb wollen sie pro Apotheke mehrere IDs, um pro Domain eine eigene Listung zu erhalten. Der DAV dürfte den Beschluss im Gesellschafterrat nicht mitgetragen haben, letztlich entscheidet aber das Bundesgesundheitsministerium (BMG) kraft seiner 51-Prozent-Mehrheit.

Die Apothekerkammern hatten bereits vor Jahresende fristwahrend Widerspruch gegen den Gematik-Beschluss eingelegt. Nach Informationen von APOTHEKE ADHOC reichen sie nun auch eine verwaltungsrechtliche Klage ein. Ihr Argument richtet sich dabei nicht gegen die Sache, sondern die Form: Denn die Gematik mag zwar mehrheitlich dem Bund gehören, dennoch ist sie der Rechtsform nach eine GmbH. Die Kammern wollen nun feststellen lassen, ob sie als solche Körperschaften des öffentlichen Rechts Vorgaben machen darf.

Wie die Apothekerkammer Berlin auf Anfrage bestätigt, hat sie zudem ein eigenes Zivilverfahren vor dem Berliner Landgericht angestrengt. Sie will mit einer Nichtigkeits- und Anfechtungsklage feststellen lassen, dass der Gesellschafterbeschluss nichtig ist. Mit einer negativen Feststellungsklage soll darüber hinaus ein Beschluss gefasst werden, dass die Kammer nicht verpflichtet ist, den Gesellschafterbeschluss umzusetzen. Außerdem beruft sich die Kammer in ihrem Zivilverfahren dabei auch auf einen mutmaßlichen Verstoß gegen die Bund-Länder-Kompetenz, denn die Zuständigkeiten der Landeskammern seien auch landesrechtlich geklärt. Grund für die beiden parallelen Klagen ist, dass nicht klar ist, ob in dem Fall das Verwaltungs- oder das Zivilrecht greift.

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