Keine Vergütung für Apotheken

Teilnotdienste nicht für Notfälle

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Berlin -

Mit der Apothekenreform soll es zwar kein Geld, dafür manche Lockerungen für die Betriebe geben. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Notdienste für bestimmte Zeiten kürzen. In einzelnen Ländern sind Teildienste bereits Bestandteil der Versorgung. Inhaber befürworten die kürzeren Arbeitszeiten, kritisieren aber die derzeit noch fehlende Vergütung.

Im vergangenen Jahr leisteten Apotheken laut Abda-Zahlen insgesamt 350.000 Notdienste von 20 abends bis 6 Uhr morgens. In Niedersachsen oder Mecklenburg-Vorpommern sind auf dem Land bereits verkürzte Notdienste möglich, insgesamt 30.000 solcher Teildienste gab es 2024. Markus Oelze ist einer der Inhaberinnen und Inhaber, der dies anbietet. Der Betreiber der Apotheke Zu den drei Rosen in Jarmen befindet sich in einem Kreis, in dem sich drei Apotheken die Zeiten teilen. „Ich habe alle drei Wochen unter der Woche zwei Stunden länger geöffnet“, sagt er. Am Samstagabend arbeitet er eine Stunde länger, am Sonntag ist die Apotheke am Morgen und am Abend jeweils eine Stunde notdienstbereit.

Spätdienst als verlängerte Öffnungszeit

Das Modell der Teilnotdienste sei gut für die planbaren Fälle, sagt Oelze. „Da reicht es.“ Er wisse etwa, dass manche Praxen unter der Woche länger als 18 Uhr geöffnet hätten und da komme sein Spätdienst den Patientinnen und Patienten zugute. „Wenn in der Nacht aber ein Notfall auftritt, kann es sein, dass man zwischen 40 und 50 Kilometer zur nächsten Apotheke fahren muss.“ Die Erfahrung zeige, dass Notfälle zu späterer Stunde oft notdiensthabende Apotheken an Kliniken ansteuerten.

Die Inhaberinnen und Inhaber könnten selbst entscheiden, wann sie wie geöffnet hätten, sagt Oelze, der auch Verbandschef in Mecklenburg-Vorpommern ist. „Das ist einer der Hauptkritikpunkte am System. Natürlich hat die Kammer ein Auge auf die Zeiten, die Umwandlung auf Teildienste muss beantragt werden.“ Das System habe lange funktioniert. Ab Januar wird die Verteilung umgestellt: Die Kreise werden wie in anderen Bezirken aufgelöst und durch ein digital gesteuertes Modell ersetzt.

Wegen der Schließungen von Apotheken komme das bisherige System an die Grenzen, sagt Oelze. „Wir sind jetzt schon das Bundesland, in dem jede Apotheke die mit Abstand größte Fläche versorgt.“ Auch das neue digitale Modell solle Teilnotdienste zulassen, bei „Extremfällen“.

Der Teilnotdienst sei als „ergänzende Idee“ sinnvoll. „Der Vollnotdienst ist aber eine wichtige und wertvolle Versorgungskomponente.“ Aus Versorgungssicht müsse es eine klare Struktur und Ordnung hinter der Verteilung geben und der Versorgungsauftrag erfüllt sein. „Aus betriebswirtschaftlicher Sicht verstehe ich es, dass manche den Notdienst gerne so legen, wie sie Lust haben, aber darum geht es nicht.“ Wichtig sei, dass die Menschen auf dem Land nicht schlechter versorgt seien als die Stadtbevölkerung.

Teildienste werden nicht vergütet

Bislang regelt das Apothekengesetz (ApoG), dass Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, einen pauschalen Zuschuss erhalten. Kritik kommt daher von Inhaberinnen und Inhabern, die die Spätdienste ohne Honorierung absitzen. Auch Oelze bekommt die Extraschichten nicht vergütet. „Betriebswirtschaftlich ist es eine Rechnung, welche man sich nicht anschauen darf. Vor dem Hintergrund des aktuell defizitären Betrags zu Volldiensten ist der Unterschied überschaubar. Es ist zumindest von der Zeit her eine Entlastung der Apothekenteams und Inhaberinnen.“

Im Referentenentwurf heißt es, dass die zuständige Behörde zur Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, insbesondere für Notdienste während der Nacht, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen, anordnen kann, dass die Betreiberin oder der Betreiber seine Haupt- und Filialapotheken während bestimmter Zeiten dienstbereit zu halten hat. Bislang gilt die ständige Dienstbereitschaft und die Kammern können Apotheken davon befreien.

Während der Bereitschaftszeiten genügt es aber künftig, dass der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. In begründeten Einzelfällen ist eine Befreiung von dieser Vorgabe möglich, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.

Was die Idee des BMG hinter der Lockerung der Notdienste ist, kann sich Oelze nicht erklären. Er kritisiert, dass das Fixum nicht angepasst wird. „Es muss eine sinnvolle Vergütungsstruktur geben. So wie es jetzt ist, ist es ein Riesenproblem.“

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