Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bleibt bei ihrer kritischen Position zur Apothekenreform: Mehr Kompetenzen für Apotheken bedeuteten eine Schwächung der Praxen – und eine Gefährdung der Patientinnen und Patienten.
Das Apothekenversorgung‐Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) habe den Anspruch, Apotheken zu stärken und die ambulante Versorgung zu entlasten. „Tatsächlich aber droht eine Aushöhlung ärztlicher Kompetenzen, eine Schwächung der Patientensicherheit sowie eine weitere Zersplitterung des Gesundheitswesens“, kritisiert die KBV. „Die weitgehend unkoordiniert stattfindende Übernahme von originär ärztlichen Aufgaben durch Apotheker ohne entsprechende Ausbildung konterkariert die Bestrebungen nach einer effizienteren Steuerung im Gesundheitswesen, gefährdet die Patientensicherheit und führt zu Mehraufwänden in Vertragsarztpraxen und damit erhöhten Kosten ohne erkennbare Verbesserung der Gesundheitsversorgung.“
Die KBV warnt vor einer finanziellen Mehrbelastung für die Kassen – und Problemen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der Praxen. „Es ist auszuschließen, dass Ärzte für eine unwirtschaftliche Arzneimittelabgabe in der Apotheke haftbar gemacht werden, da der Austausch nicht in der Verantwortung des verordnenden Arztes liegt. Insofern ist eine verpflichtende Regelung einerseits zu einer entsprechenden Kennzeichnung dieser Rezepte in der Apotheke und andererseits zu einer entsprechenden Berücksichtigung in einer eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfung aufzunehmen.“
Nachvollziehbar findet die KBV die Streichung von Nullretaxationen aufgrund von Formfehlern. „Allerdings darf dies nicht nur bei der Abgabe einer Verordnung durch Apotheker gelten. Regresse bei Ärzten aufgrund von Formfehlern beim Ausstellen von Rezepten (zum Beispiel bei Verwendung eines Unterschriftenstempels) dürfen ebenfalls nicht erfolgen. Medizinisch sachgerechte und wirtschaftliche Verordnungen dürfen nach Auffassung der KBV nicht aufgrund von Formfehlern zu einem Regress führen. Die KBV hält daher die Einführung einer Regelung zum sonstigen Schaden, die keinen Regress für rein formale Fehler im Zusammenhang mit der Ausstellung der Verordnung begründet, wenn die Verordnung als solche medizinisch indiziert und wirtschaftlich ist, für dringend erforderlich.“
Die neu aufgeführten pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) verschieben laut KBV die Grenze zwischen ärztlicher und pharmazeutischer Tätigkeit und stellen – genau wie bei den Impfleistungen – einen Verstoß gegen den Arztvorbehalt für die Ausübung von Heilkunde dar. „Bislang Ärzten vorbehaltene Leistungen sollen von Apothekern übernommen werden, die hierfür nicht entsprechend ausgebildet sind. Dies lehnt die KBV ab.“ Wesentliche Konkretisierungen blieben offen, beispielsweise wie die vorgesehene Regelung zur ärztlichen Verschreibung von pDL umgesetzt werden solle.
Gegen die Ausweitung bei Impfungen macht die KBV sogar „erhebliche verfassungsrechtliche, weitere rechtliche sowie fachliche Bedenken“ geltend. Nicht nur die Impfung selbst, sondern auch deren Vorbereitung und etwaige Interventionen bei Impfreaktionen stellten eine Ausübung von Heilkunde dar. Dazu bedürfe es aber einer ärztlichen Approbation, die durch die gesetzlich angeordnete Schulung keinesfalls ersetzt werden könne.
Auch habe der Gesetzgeber gar keine Kompetenz, Ausnahmen vom Arztvorbehalt zu bestimmen. Im Übrigen gebe es nur bei einigen Apothekerkammern in den Berufsordnungen Öffnungsklauseln, wonach die Ausübung von Heilkunde für Apotheker insoweit zulässig ist, als dies durch andere gesetzliche Vorschriften erlaubt wird. Daraus ergebe sich bundesweit eine unterschiedliche Versorgungsstruktur bei den entsprechenden Impfungen.
Dass die Impfquote erhöht werden kann, glaubt die KBV nicht. In der Stellungnahme wird auf die PTA-Vertretung und die Ausweitung bei den pDL verwiesen, wodurch die Möglichkeit der Versicherten, niederschwellig an Impfungen zu kommen, bereits eingeschränkt werde. „Das in Deutschland bestehende hohe Qualitätsniveau von Impfleistungen darf nicht durch die angedachten Regelungen hinsichtlich der grundsätzlichen Einbeziehung der Apotheken in die Durchführung von Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen bei Personen ab 18 Jahren abgesenkt werden.“
Auch die vorgesehenen Testungen sieht die KBV kritisch. Die Diagnostik von Krankheiten sei eine originär ärztliche Aufgabe. Soweit anderen Berufsgruppen die Durchführung gestattet werde, dürfe dies nur unter denselben Wettbewerbsbedingungen geschehen. Die KBV moniert, dass Apotheken dafür werben dürfen, die Praxen jedoch nicht. Dies führe zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen.
Dass Apotheken in bestimmten Fällen Rx-Medikamente bei akutem Bedarf beziehungsweise bei Chronikern abgeben dürfen, ist laut KBV ein Bruch mit der ärztlichen Therapieverantwortung und dem Grundsatz des Arztvorbehalts. „Die Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente setzt eine ärztliche Diagnose voraus. Diese kann ohne Untersuchung und differenzialdiagnostische Abklärung nicht erfolgen.“
„Das Stellen einer Diagnose beispielsweise und auch die Feststellung einer Krankheitsausprägung zur Abgrenzung einer unkomplizierten Form mit der Möglichkeit, eine medikamentöse Therapie zu bestimmen, sind nicht Bestandteil des Pharmaziestudiums und gehören damit nicht zu den Kompetenzen eines Apothekers; diese können aus Sicht der KBV nicht über die Vorgaben einer Rechtsverordnung generiert werden.“
Die Abkehr vom Gebot der Trennung von Verordnung und Abgabe führe zu Fehlanreizen: „Apotheker erhalten eine Vergütung für jede Abgabe – sie hätten also ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse, eine Verordnung zu ersetzen. Es entsteht ein Risiko der unsachgemäßen oder übermäßigen Abgabe, beispielsweise bei falsch gedeuteten Symptomen.“
Heißt: „Die medizinisch festzustellende Notwendigkeit von Medikamenten wird so durch eine möglicherweise ökonomisch geprägte Entscheidung ohne ärztliche Abklärung ersetzt. Dies gefährdet die Patientensicherheit und die Therapietreue.“
Positiv sei dabei, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handele. Eine nachträgliche Rezeptierung dieser durch Apotheker eigenverantwortlich abgegebenen Arzneimittel durch den behandelnden Arzt und damit die Übernahme der Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit müse ausgeschlossen sein.
Auch die Möglichkeit von Absprachen im Bereich der Heimversorgung wird von der KBV begrüßt.
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