Steuerbetrug: Amtsapothekerin belastet Apotheker Alexander Müller, 10.09.2018 10:26 Uhr
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Falsch Kasse gemacht: Ein Apotheker hat wegen Steuerhinterziehung seine Betriebserlaubnis verloren. Foto: Elke Hinkelbein
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Einmal manipuliert, auf Dauer unzuverlässig: Laut Verwaltungsgericht Aachen hat ein Apotheker, der Steuern hinterzogen hat, vorerst keinen Anspruch auf seine Betriebserlaubnis. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Der Pharmazeut hatte den Fiskus über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg um mehr als 238.000 Euro geprellt. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Die Behörde verwies auf Paragraf 6 der Bundesapothekerordnung (BApO), die diese Maßnahme für Fälle vorsieht, in denen ein Apotheker sich „eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt“. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Der Apotheker wehrte sich, bislang ohne Erfolg. Foto: Elke Hinkelbein
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Der Widerruf der Approbation ist ein noch schwerwiegenderer Eingriff in das Grundrecht der freien Berufswahl und sollte nur „die letzte und äußerste Maßnahme” sein. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Nur ein erhebliches steuerliches Fehlverhalten könne einen Approbationsentzug rechtfertigen, zumal „von der Öffentlichkeit auch den Angehörigen der Heilberufe heute nicht mehr in jeder Beziehung eine integre Lebensführung auferlegt ist“, heißt es in einem älteren Urteil. Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
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Das öffentliche Gesundheitssystem oder natürliche Personen zu schädigen, wäre nach den Vorstellungen der Bevölkerung dem Berufsbild des Arztes oder Apothekers besonders abträglich. Der Fiskus gehört nicht dazu. Foto: Thorben Wengert / pixelio.de
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Für einen Entzug der Approbation gibt es gute Gründe wie etwa Abrechnungsbetrug. Vor Gericht landeten bereits Fälle, bei denen Rezepte zu Lasten der Kassen manipuliert wurden. Foto: Elke Hinkelbein
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Auch der illegale Handel mit Betäubungsmitteln (BtM) hat Apotheker bereits ihren Beruf gekostet. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Auch Körperverletzung wird hart geahndet. In Nordrhein-Westfalen wurde vor fünf Jahren einem Apotheker Approbation deshalb entzogen. Foto: Elke Hinkelbein
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Doch auch andere, vermeintlich weniger schwerwiegende Taten wie Alkoholmissbrauch können für Apotheker ruinöse Folgen haben. Foto: Günther Gumhold/pixelio.de
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Pharmazeuten, die ein ernsthaftes Alkoholproblem haben, kommen unter Umständen aber glimpflich davon, wenn sie therapiebereit sind. Auch ein Ruhen der Approbation bis zur Genesung kann angeordnet werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - Steuern zu sparen mit einer manipulierten Apotheken-EDV ist keine gute Idee. Der Fiskus hat heute die technischen Möglichkeiten und rechtlichen Befugnisse, solche Verstöße aufzudecken. Bei harten Fällen drohen Strafverfahren und der Entzug der Betriebserlaubnis. Ein Apotheker hat vor dem Verwaltungsgericht Aachen (VG) vergeblich gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde geklagt. „Übermäßiges Gewinnstreben“ steht einem Apotheker nicht gut zu Gesicht.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung hatte das Finanzamt auf einer Steuer-CD Hinweise auf Manipulationen gefunden. Auf Anzeige der Oberfinanzdirektion im Jahr 2013 wurde gegen den Apotheker ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. Zwischen 2009 bis 2012 hatte er die Manipulationssoftware eingesetzt, Kapitalerträge aus Vermögensanlagen nicht deklariert und für die Jahre 2007 bis 2010 jeweils bewusst falsche Steuererklärungen abgegeben. Insgesamt hat er rund 238.000 Euro hinterzogen.
Dem Apotheker wurde die Betriebserlaubnis für seine Hauptapotheke und die Filiale entzogen. Dagegen hatte er vor dem VG Aachen geklagt. Wie immer in solchen Fällen geht es bei der Bewertung um die Frage der „Zuverlässigkeit“ gemäß Apothekengesetz (ApoG). „Strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen“ stehen dem entgegen, ebenso „gröbliche oder beharrliche Zuwiderhandlung gegen das ApoG“.
Den Entzug der Betriebserlaubnis können sich Gerichte nicht leicht machen, denn dagegen steht das grundgesetzlich geschützte Recht auf Freiheit der Berufswahl. Hier unterscheidet das VG zwischen einem angestellten und einem selbständigen Apotheker, der ein „eigenes soziales Gewicht“ habe. Am Ende fällt das Gericht eine sogenannte Prognoseentscheidung. Art, Schwere und Zahl von Verstößen gegen Berufspflichten in der Vergangenheit fließen ein bei der Bewertung ob sich der Apotheker vermutlich künftig rechtmäßig verhält. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Apothekers und seine Lebensumstände zu würdigen.
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