Plausi-Prozess

Ex-PhiP sagt für Apotheke aus

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Berlin -

Es kommt hoffentlich eher selten vor, dass sich eine ehemalige Pharmazeutin im Praktikum (PhiP) und ihre Ex-Chefin vor Gericht wieder treffen. In diesem Fall geht es aber auch nicht um arbeitsrechtliche Streitigkeiten, sondern um eine Erinnerung. Die damalige Angestellte soll im Streit um eine Plausibilitätsprüfung aussagen, was sie seinerzeit mit der verordnenden Ärztin besprochen hat.

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht München streitet eine Münchener Apotheke mit einer Rechtsanwältin über die Bezahlung einer angepassten Rezeptur. Die Apotheke hatte die Progesteron-Salbe nach Rücksprache mit der Arztpraxis von 10 auf 5 Prozent reduziert. Die Kundin wollte die Rezeptur so nicht abnehmen, aus ihrer Sicht hätte die Apotheke die Änderung mit ihr absprechen müssen.

Das sah das Gericht in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht so. Hätte die Kundin die Salbe ausschließlich so wie verordnet haben wollen und ansonsten überhaupt nicht, hätte sie dies der Apotheke vorab mitteilen müssen. Ansonsten darf eine Apotheke die Rezeptur ohne Nachfrage anpassen, wenn dies ärztlich angeordnet wird.

Hier hat das Gericht nach den bisherigen Zeugenaussagen aber noch seine Zweifel: Die behandelnde Ärztin konnte sich zwar an den Fall erinnern, aber nicht mehr an die genaue Absprache mit der Apotheke. Und hier kommt die ehemalige PhiP ins Spiel, die damals mit der Praxis der Frauenärztin telefoniert hat.

Die klagende Apothekerin hat das Gespräch mit der Ärztin nicht selbst geführt, nach eigenen Angaben aber daneben gestanden. Die angehende Kollegin sollte die Plausibilitätsprüfung im Rahmen ihrer Ausbildung in Absprache mit der Ärztin selbst zu Ende bringen.

Dem Amtsgericht geht es um die Frage, ob die Ärztin die Änderung der Creme von 10 auf 5 Prozent „angeordnet“ hat. Nach ihrer Aussage sei es ihr aus medizinischer Sicht egal gewesen. Am 26. August soll die ehemalige PhiP, die heute nicht mehr in der Apotheke arbeitet, vor Gericht aussagen.

Eine gütliche Einigung zwischen Apotheke und Patientin konnte im Verfahren bislang nicht erreicht werden. Kundin und Apothekerin wollten sich gegenüber APOTHEKE ADHOC während des laufenden Verfahrens nicht zur Sache äußern.

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