Bereitschaftsdienst

Keine Notdienst-Klausel in ApBetrO

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Ärzte und Apotheker können ihre Notdienste zeitlich und räumlich verzahnen - müssen aber nicht. Dies geht aus der Antwort der parlamentarischen Staatssekretärin aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), Annette Widmann-Mauz (CDU), auf eine Anfrage der SPD-Abgeordneten Bärbel Bas hervor. Eine Bürgerinitiative aus dem nordrhein-westfälischen Greven hatte sich dafür stark gemacht, den Apothekennotdienst nach der jeweiligen Notfallpraxis auszurichten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe (AKWL) hatte aber rechtliche Bedenken angemeldet.

Hintergrund der Bürgerinitiative war die Zentralisierung des ärztlichen Notdienstes: Statt wie zuvor 350 Notfallpraxen gibt es laut AKWL im Kammergebiet heute nur noch 67 kassenärztliche Notdienste, die größere Gebiete versorgen müssen. Die Grevener Notfallpraxis blieb beispielsweise erhalten, die ärztlichen Notdienste in der Umgebung wurden jedoch abgeschafft.

Die Bürgerinitiative hatte gefordert, dass die Apothekennotdienste sich nach dem Standort der Notfallpraxis orientieren sollten. Bei der AKWL sah man dies allerdings anders: „Eine rechtliche Grundvoraussetzung ist, dass alle Apotheken in unserem Landesteil gleichmäßig am Notdienst zu beteiligen sind“, so Geschäftsführer Dr. Andreas Walter. Es sei daher nicht möglich, nur eine bestimmte Apotheke mit dem Notdienst zu belasten. Zudem sei es den Apothekern rechtlich nicht erlaubt, in einer Apotheke im Wechsel Nacht- und Notdienste anzubieten.

Laut Widmann-Mauz ist eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nicht möglich, da die Aufstellung eines Not- und Nachtdienstplanes den Ländern obliegt. Auch bei den Ärzten seien die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) damit beauftragt, die nächtliche Versorgung sicher zu stellen. „Eine zeitliche und räumliche Abstimmung mit dem Apothekennotdienst ist danach grundsätzlich möglich“, so die Staatssekretärin. Die Einzelheiten müssten aber die jeweiligen KVen regeln.

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