Die Chargenübermittlung ist weiterhin ein Streitthema zwischen Krankenkassen und Apotheken. Aktuell verschickt die IKK classic neue Retaxationen, weil die Daten angeblich fehlen. Ein Inhaber aus Hessen sieht sich im Recht und legte Einspruch gegen die Vollabsetzung von rund 4000 Euro ein. Die Kasse verweist auf angebliche technische Probleme seitens der Apotheke.
Die IKK classic hat mehrere Verordnungen der Easy-Apotheke Bruchköbel von Andreas Grünebaum retaxiert. Darunter ist auch ein Hochpreiser. Insgesamt geht es um einen Betrag in Höhe von 4033,99 Euro. Das Team Prüfung Arzneimittel 1 des Fachcenters Arzneimittel, Heilmittel & Sonstiges schickte ein Schreiben an die Apotheke. Betroffen sind fünf Verordnungen aus dem Zeitraum November 2024 bis Januar 2025. Ein Rezept für Taltz 80 mg Injektionslösung in einem Fertigpen zu drei Stück macht alleine fast 4000 Euro aus.
Der Apotheker versteht die Nullretax nicht: „Unsere Recherchen haben ergeben, dass gemäß Warenwirtschaft der Ablauf von Vorbereitung und Bestellung, Wareneingang und Abgabe völlig unverdächtig war. Die Chargen – insbesondere die des Hochpreisers – sind in unserem System hinterlegt und können auch nachträglich an die betreffende Kasse übermittelt werden“, sagt Grünebaum.
Bei den beanstandeten fehlenden Artikelchargen habe es sich um Abholer gehandelt. „Die Vorgehensweise ist standardisiert“, sagt er. In der Apotheke wird die Software von Pharmatechnik genutzt. Zum Ablauf gehöre die Auslösung der Bestellung am HV oder bei telefonischen Bestellungen durch das Backoffice-Personal. Dann erfolge der Wareneingang sowie die Überprüfung durch pharmazeutisches Personal und die Lagerung auf Abholregal. Im Anschluss holt die Kundin oder der Kunde die Bestellung ab. Die Ware werde vom Abholregal eingescannt (Securpharm) und danach übergeben. Dann erfolge die Bezahlung an der Check-out-Kasse. Bei bereits bezahlter Ware werde der Warenschein am Abend zur Kasse gebracht und eingescannt. „Die Abläufe wurden bei den beanstandeten E-Rezepten eingehalten.“
Die IKK classic sieht das Problem bei der Apotheke: Im Rahmen einer Auffälligkeitsprüfung sei festgestellt worden, dass im elektronischen Abrechnungsdatensatz bei sieben abgerechneten Verordnungen keine Chargennummer übermittelt wurde, sagt eine Sprecherin der Kasse. „Diese Auffälligkeitsprüfung führen wir bei allen mit uns abrechenden Apotheken durch.“ Die Retaxation beruhe daher auf den tatsächlich eingegangenen Daten. „Die Apotheke sollte zur Klärung bitte Rücksprache mit ihrem Softwarehaus und/oder ihrem Abrechnungszentrum halten, um zu prüfen, warum die Charge nicht im Datensatz enthalten war und dementsprechend nicht übermittelt wurde und ob ein technisches Problem vorliegt.“
Über den Hessischen Apothekerverband (HAV) wird Grünebaum jetzt Einspruch einlegen. Die Vorgänge seien soweit wie möglich recherchiert und keine Abweichungen bei der Bearbeitung festgestellt worden, sagt er.
Krankenkassen haben einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf die Chargenübermittlung. Dieser besteht aufgrund des Schiedsspruches zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben der §§ 131a, 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V.
Die Chargenübermittlung ist immer dann Pflicht, wenn es sich um ein authentifizierungs- sowie apothekenpflichtiges Arzneimittel nach § 10 Absatz 1c Arzneimittelgesetz (AMG) handelt. Zudem gilt dies, wenn auf der äußeren Verpackung der Data-Matrix-Code vorhanden ist. Sind Arzneimittel nicht über Securpharm verifiziert, besteht demnach keine Verpflichtung, die Charge zu übertragen. Daher wird die Charge in der Regel mit dem Abscannen des Securpharm-Codes übertragen.
Haben Apotheken die Chargenübermittlung versäumt, haben Krankenkassen in den vergangenen Monaten immer wieder Vollabsetzungen ausgesprochen. Dabei ist nach Informationen eines Apothekerbandes auffällig, dass überproportional häufig Abrechnungen hochpreisiger Arzneimittel von Retaxationen betroffen sind.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hält die Absetzungen für rechtswidrig, weil den Kassen weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden noch die Arzneimittelsicherheit erheblich gefährdet ist.
Erst vor wenigen Wochen sorgte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wegen angeblich fehlender Chargen mit einer Retaxwelle für Aufsehen. Die Kasse forderte in mindestens 50 Fällen das Geld von Hochpreisern zurück und schickte Beanstandungen über den Dienstleister Spektrum K. Dieser machte letztlich einen Rückzieher wegen eines laut Firmenangaben eigenen technischen Fehlers.
Nullretaxationen in solchen Fällen sollen künftig gesetzlich ausgeschlossen werden. Zumindest die Absetzung der Arzneimittelkosten werde mit der Apothekenreform gestrichen, sagte Thomas Müller, Abteilungsleiter im Bundesgesundheitsministerium (BMG) beim APOTHEKE LIVE. Allenfalls das Apothekenhonorar könne noch gekürzt werden.