Rx-Boni

Bagatellschwelle gilt für Kammern

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Apothekerkammern und andere Aufsichtsbehörden dürfen nicht jede Form von Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel verbieten. So zumindest hat es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden. Demnach dürfen Apotheken Bonustaler von geringem Wert abgeben. Barrabatte sind laut dem OVG jedoch grundsätzlich verboten.

In den Verfahren ging es um das Prämienmodell einer Apotheke, die Kunden beim Eilösen ihrer Rezepte Bonustaler angeboten hatte. Diese konnten später gegen Prämien eingetauscht werden. Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte das Bonusmodell mit Verweis auf die Arzneimittelpreisbindung (AMPreisV) verboten.

Auch die Richter erkannten einen Verstoß gegen die Preisbindung. Allerdings sei die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten“ zulässig, so das OVG mit Bezug auf die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hatte im September 2010 entschieden, dass Boni unter einem Gegenwert von einem Euro wettbewerbsrechtlich unter eine Bagatellschwelle fallen. Allerdings waren die Obersten Zivilrichter davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörden mit Blick auf das Arzneimittelgesetz alle Rx-Boni verbieten dürfen.

Das OVG hatte die Taler im konkreten Fall auf einen Gegenwert von rund 50 Cent beziffert. Damit sei die Aufgriffschwelle der Kammer noch nicht zwingend überschritten. Laut OVG hätte die Kammer die Geringwertigkeit der Boni bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen müssen, so die Richter. In zwei weiteren Verfahren verbot das OVG jedoch Rx-Boni von 1,50 und 3 Euro. Die Entscheidungen im Eilverfahren sind nicht mehr anfechtbar, der Streit um die Boni wird aber vermutlich im Hauptsacheverfahren fortgesetzt.

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