Thüringen

AvP: Behörde gibt Tipps zur Apotheken-Insolvenz

, Uhr aktualisiert am 21.09.2020 13:39 Uhr
Berlin -

Noch ist nicht klar, wie viele Apotheken von der Insolvenz von AvP hart betroffen sind. Traditionell verfügt AvP allerdings über einen hohen Marktanteil in Thüringen. Das Landesamt für Verbraucherschutz in Thüringen (TLV) hat jetzt bereits mit Bezug auf die AvP-Insolvenz ein Rundschreiben an alle Apotheken des Landes verschickt. Darin gibt das TLV „aktuelle Informationen“ zum Vorgehen bei drohender Anschlussinsolvenz von Apotheken – rein vorsorglich, denn „bisher liegen dem TLV noch keine konkreten Hinweise auf betroffene Apotheken in Thüringen oder Zahlen dazu vor“.

Der Grund des TLV-Schreibens sei eine „rein vorsorgliche Information für Thüringer Apotheken, die im Zusammenhang mit der Insolvenz der AvP selbst von Insolvenz betroffen sein könnten. Damit die Betriebserlaubnis der Apotheke auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bestehen bleiben könne, seien bestimmte Voraussetzungen notwendig, die den Betroffenen gegebenenfalls nicht bekannt seien, so das TLV gegenüber APOTHEKE AHOC. Da nach derzeitigem Kenntnisstand offenbar viele Apotheken in ganz Deutschland betroffen seien, sei davon auszugehen, dass auch in Thüringen zahlreiche Apotheken bei AvP abgerechnet hätten und nun von Insolvenz bedroht sein könnten.

„Sehr geehrte Frau Apothekerin, Sehr geehrter Herr Apotheker, anlässlich der aktuellen Ereignisse um das Apothekenrechenzentrum AvP informiert das TLV über die rechtlichen Folgen einer Apotheken-Insolvenz“, heißt es in dem Schreiben. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen eines Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, so das Schreiben weiter. Bereits bei einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, wenn hierbei nach § 22 Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeines Verfügungsgebot auferlegt wurde, nehme der Insolvenzverwalter jede geschäftliche Aktion wahr und bewertet sie. „Damit leitet er Teile des Apothekenbetriebs ohne Erlaubnis“, so das TLV.

Dem entgegenstehe die sich aus der apothekenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ergebende Verpflichtung des Apothekers zur persönlichen Leitung und das Verbot der Beteiligung Dritter. Eine Aufspaltung in einem pharmazeutischen und einen wirtschaftlichen Teil sei nicht zulässig. Die Folge einer Insolvenz beziehungsweise Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei aufgrund der Leitung der Apotheke ohne Erlaubnis konsequenterweise die Schließung der Apotheke.

Das Ziel eines Insolvenzverfahrens sei jedoch, den Fortbestand des Unternehmens Apotheke zu ermöglichen, hierbei die Liquidität zu erhalten und bestenfalls die Forderung der Gläubiger zu befriedigen. Deshalb könne die Fortführung des Apothekenbetriebes während des laufenden Insolvenzverfahrens in der Regel nur im Wege der Eigenverwaltung erreicht werden. Die Eigenverwaltung sei beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Eine zweite Möglichkeit wäre laut TLV der Erhalt einer „unbedingten Freigabe“. Bei natürlichen Personen könne der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklären, dass eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben werde und Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr in die Insolvenz falle. Der Apotheker erhalte in diesem Fall die uneingeschränkte und unbedingte Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen und damit über den Apothekenbetrieb. Dies sei jedoch nur dann zu erstreben, wenn das Insolvenzverfahren auf die Weiterführung der Apotheke und nicht auf schnellstmöglichen Verkauf gerichtet sei.

Darüber hinaus könne die Verpachtung der Apotheke eine weitere Möglichkeit darstellen, wäre laut TLV aber nur in den bestimmten Ausnahmefällen realisierbar und müsste darüber hinaus durch den Apotheker als Erlaubnisinhaber selbst und nicht durch den Insolvenzverwalter beantragt werden. Aus rechtlicher Sicht sei eine Verpachtung aus Gründen einer Insolvenz jedoch nicht möglich, da diese nicht als ein in der Person liegender wichtiger Grund angesehen werden könne.

„Sollten sie von Insolvenz bedroht sein, finden Sie gegebenenfalls mit rechtlichem Beistand die geeignete Lösung für einen Weiterbetrieb ihres Apothekenbetriebs“, so das TLV-Schreiben weiter: „Informieren Sie bitte unverzüglich das TLV, Dezernat Pharmazie, wenn ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder werden soll, um gemeinsam weitere Schritte abzustimmen und eine drohende Schließung abzuwenden.“

 

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