APOTHEKE ADHOC Umfrage

Retax: Einigung ist Illusion

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Berlin -

Juristisch gesehen sind Nullretaxationen zulässig. Auch wenn die Politik Vollabsetzungen aufgrund von Formfehlern kritisch sieht: Verboten werden sie deshalb noch lange nicht. Wieder einmal ist die Selbstverwaltung gefragt – die sich bei dem Thema bislang nicht handelseinig wurde. Dass es diesmal klappt, bezweifeln viele Apotheker.

92 Prozent der Teilnehmer einer Umfrage von APOTHEKE ADHOC glauben nicht, dass der Wunsch des Gesetzgebers in Erfüllung geht: 58 Prozent finden, dass man genauso gut an den Weihnachtsmann glauben kann, 34 Prozent gaben an, sie glaubten eher nicht daran, dass eine Regelung ohne den Gesetzgeber möglich sei.

Immerhin 6 Prozent sind der Meinung, mit etwas Glück könnten spätestens im Schiedsverfahren die Parteien zusammen finden. 1 Prozent antworteten gar zuversichtlich mit einem klaren „Ja“, die Vorgaben der Politik seien eindeutig. An der Umfrage nahmen am 17. und 18. Februar 339 Leserinnen und Leser von APOTHEKE ADHOC teil.

DAK-Chef Professor Dr. Herbert Rebscher hatte kürzlich demonstriert, wie schwer sich die Kassen tun, auf ihren Verhandlungspartner zuzugehen: „Wer nicht in der Lage ist, eine ordentliche Rechnung zu stellen, kann nicht erwarten, ordentlich vergütet zu werden“, so Rebscher. Das gehe jedem Schlosser genauso. Die Äußerungen treffen die Apotheker ins Mark. An den kommenden Verhandlungen mit den Apothekern wird der Kassenchef aber nicht teilnehmen.

Sechs Monate haben die Parteien Zeit, danach geht die Sache ins Schiedsverfahren. Apotheker und Krankenkassen sollen sich laut Gesetzentwurf darauf verständigen, „in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt“. Das Nullretax-Verbot soll für solche Fälle gelten, in denen Versicherte das abzugebende Arzneimittel erhalten haben. Damit sind Fälle, in denen ein anderes als das Rabattarzneimittel abgegeben wurde, von dem Verbot ausgenommen.

Zumindest teilweise konnte sich die ABDA also mit ihren Forderungen durchsetzen. Bis zuletzt hatten die Kassen versucht, eine verbindliche Frist möglichst zu umgehen. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hatte der GKV-Spitzenverband die Arzneimitteltherapiesicherheit ins Feld geführt: „Formale Vorgaben, beispielsweise aus der Arzneimittelverschreibungsverordnung oder der Betäubungsmittelverordnung, dienen der Arzneimitteltherapiesicherheit.“

Bei Verstößen gegen diese formalen Vorgaben handele es sich nicht um „unbedeutende formale Fehler“. Nur lässliche Fehler ohne Auswirkungen auf Qualität und Sicherheit könnten dazu führen, dass grundsätzlich ein Vergütungsanspruch für den Apotheker entstehen könne. Dieser entstehe nur, wenn sämtliche gesetzlichen und vertraglichen Abgabevorschriften beachtet worden seien.

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