Neuer Hilfsmittelvertrag in Sachsen-Anhalt

AOK senkt Vergütung

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Berlin -

Zum 1. November tritt ein neuer Hilfsmittelversorgungsvertrag mit der AOK-Sachsen-Anhalt in Kraft. Neben Insulinpumpen sind auch Kanülen, Lanzetten & Co. Teil des Vertrages. Diese Produktgruppen wurden aus dem bestehendem Hilfsmittelversorgungsvertrag gestrichen. Die Vergütung hat sich geändert.

Der Apothekerverband Sachsen-Anhalt informiert über die Inhalte des neuen Vertrages und macht darauf aufmerksam, dass Apotheken, die dem Vertrag beitreten wollen, entweder dem gesamten Vertrag zustimmen oder nur einzelnen Anlagen beitreten können. Um dem Vertrag beitreten zu können, muss die jeweilige Präqualifizierung vorliegen.

Im neuen Vertrag sind vier Hilfsmittelgruppen verankert:

  1. Insulinpumpen – AC/TK 11 14 329
  2. Zubehör und Verbrauchsmaterial zur Insulinpumpentherapie – AC/TK 11 14 330
  3. Sonstiges (Kanülen, Pens, Lanzetten, Messgeräte) – AC/TK 11 14 331
  4. Sonstige Artikel (Postversand) – AC/TK 11 14 332

Insulinpumpen

Es erfolgt eine Vergütung mittels Pauschalbetrag. Apotheken, die Insulinpumpen abgeben wollen, sollten an die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes denken: Es ist eine Präqualifizierung für den Versorgungsbereich 03E „Pumpensysteme“ notwendig. Dieser Bereich sieht vor, dass es einen 24 Stunden medizinisch-technischen Notfalldienst mit ständiger Erreichbarkeit gibt. Bislang seien hierfür die wenigsten Apotheken präqualifiziert, teilt der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt mit.

Zubehör und Verbrauchsmaterial

Auch hier wurde ein Pauschalbetrag festgesetzt, er liegt bei 180 Euro. Eine Apotheke darf das benötigte Pumpenzubehör abgeben, wenn eine Präqualifizierung für die Bereiche 03B „Spritzen und Zubehör für Pens“ und 21B „Blutzuckermessgeräte“. Die AOK Sachsen-Anhalt verzichtet im Vertrag auf die Notwendigkeit des medizinisch-technischen 24-Stunden-Notdienstes.

Sonstige Artikel

Zu den sonstigen Artikel der Insulintherapie gehören folgende Produktgruppen: 21.99.99 (Stechhilfe, Lanzetten, Sicherheitslanzetten), 03.29.01/02, 03.99.99.1 (Insulin-Kunststoffspritzen, Insulin-Pens, Pen-Kanülen, Sicherheits-Injektions- und Infusionskanülen, Sicherheits-Pen-Kanülen) und 21.34.02.1. (Blutzuckermessgeräte). Für diese Positionen wurde die Vergütung abgesenkt. So sind für Lanzetten beispielsweise 12 Cent pro Stück (brutto) vertraglich festgehalten. Genehmigungspflichtig werden Lanzetten ab einer Abgabemenge von mehr als 180 Stück. Für ein Blutzuckermessgerät sind 20 Euro festgehalten. Bereits ab der Menge 1 ist das Gerät genehmigungspflichtig. Ausnahmen hiervon sind online zu finden.

Achtung: Bei der Abgabe von Insulinpens ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Dieses ist in Anlage 3b zum Vertrag zu finden. Insulinpumpen, Aktive Pens und Blutzuckermessgeräte gehören zu den sogenannten aktiven Medizinprodukten. Apotheken, die diese Produktgruppen abgeben, müssen die Regeln der Medizinprodukte-Betreiberverordnung befolgen. Hierzu gehören eine Dokumentation der Einweisung und der Eintrag im Bestandsverzeichnis.

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