Eine Retaxierung wegen angeblich fehlender Chargen hat Dr. Eyas Dayyoub den Jahreswechsel ordentlich vermiest. Dem Inhaber der Seebach-Apotheke in Westhofen war nicht zum Feiern zumute: Wie bei zahlreichen Kolleginnen und Kollegen fordert die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) auch bei ihm den vollen Betrag zurück. Der Apotheker will sich das nicht gefallen lassen.
So sollte weder das alte Jahr enden noch das neue beginnen: Dayyoub bekam am 31. Dezember noch Post von Spektrum K. Der Dienstleister informierte über zwei Retaxierungen. Bei E-Rezepten über Imraldi 40 mg (Adalimumab) und Pemazyre 9 mg (Pemigatinib) fehlte demnach die Charge. Insgesamt geht es um knapp 10.000 Euro, die zurückgefordert werden. „Das ist super ärgerlich, ich hatte fast eine Woche schlaflose Nächte“, sagt er.
Betroffen sind wie bei einer Kollegin auch Abrechnungen aus dem Februar 2025. Als Grund wird die „fehlende versichertenbezogene Charge“ angegeben.
Dayyoub legte umgehend Einspruch ein. „Ich habe es sofort am 2. Januar losgeschickt“, sagt er. „Wenn die darauf nicht reagieren, geht es vor Gericht.“ Er ist schockiert über die Retaxierung. „Wir passen hier immer sehr gut auf. Alle Rezepte werden mehrfach von Kolleginnen und Kollegen kontrolliert.“ Wie in den anderen Fällen rechnet er über das ARZ Darmstadt ab. Das Rechenzentrum war zuletzt noch mit Prüfung der Fälle beschäftigt, teilte Betroffenen jedoch mit, dass alle Daten übermittelt worden seien.
Für Dayyoub ist die Situation mehr als ärgerlich. „Entweder es liegt am Fehler eines Angestellten oder es ist ein Systemfehler“, vermutet er. Auch wenn dem Einspruch stattgegeben werde, müssten die Kassen besser aufpassen. Denn man sei mehrere Tage mit so einer Retax beschäftigt.
Grundsätzlich ist die Übermittlung der Chargenbezeichnung bei elektronisch verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Pflicht. Krankenkassen haben einen Rechtsanspruch aufgrund des Schiedsspruches zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben der §§ 131a, 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 Abs. 3 SGB V.
Fehlt die Charge, können die Kassen also retaxieren. Von der Möglichkeit machten die Kostenträger bereits Gebrauch, vor allem bei hochpreisigen Arzneimitteln. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hält die Absetzungen für rechtswidrig, weil den Kassen weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden noch die Arzneimittelsicherheit erheblich gefährdet sei.
Die SVLFG fordert aktuell von mehreren Apotheken das Geld zurück. In Rheinland-Pfalz sind dem Apothekerverband zufolge allein etwa 30 Betriebe betroffen, ein Mustereinspruch wird vorbereitet. Die Landwirtschaftskasse schickte Ende des Jahres mehrere Beanstandungen über den Dienstleister Spektrum K.