Original und Import gelten sozialrechtlich als identisch. Aber ist dies auch so, wenn ein und dasselbe Arzneimittel in unterschiedlichen Packungsgrößen vertrieben wird? Prominentes Beispiel ist Verrumal (Fluorouracil/Salicylsäure, Almirall Hermal).
Verrumal ist im Original zu 14 ml im Handel. Die Lösung wird zur Behandlung von vulgären Warzen und planen, juvenilen Warzen der Extremitäten aufgetragen. Der Apothekenverkaufspreis für das verschreibungspflichtige Arzneimittel liegt bei 21,28 Euro. Zuletzt gab es für das Original zum 1. September eine Preissenkung, ausgehend von 23,65 Euro. Reimporte kommen zu 13 ml Gesamtmenge von Emra, Eurim, Kohlpharma und Gerke. Die Preise variieren zwischen 21,52 Euro und 21,73 Euro.
Rabattverträge gibt es nicht, weder Originator noch Parallelimporteure halten Zuschläge seitens der Kassen. Obwohl die Packungen unterschiedliche Füllmengen enthalten, tragen alle das Kennzeichen der Normgröße 2. Laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Anlage 1 gilt für Warzenmittel – Lösungen und andere Flüssigkeiten – N1 mit 8 ml, N2 mit 13 ml und N3 mit 15 ml.
In Zeiten von Lieferengpässen fallen einige Arzneimittel aus, so auch Verrumal-Importe. Was ist zu tun, wenn der verordnete Reimport nicht lieferbar ist? Apotheker dürfen laut Rahmenvertrag einen Austausch vornehmen. Zu beachten ist dabei § 4 „Auswahl preisgünstiger Arzneimittel“. Das Ersatzpräparat muss unter anderem die Punkte gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke und Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform oder Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet erfüllen. Für die identische Packungsgröße gilt: „Als identisch gelten auch Packungsgrößen, die nach der geltenden Fassung der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 4 Sozialgesetzbuch (SGB V) (PackungsV) dem gleichen Packungsgrößenkennzeichen zuzuordnen sind.“
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