FFP-Maske auf Rezept Alexandra Negt, 06.11.2020 14:50 Uhr
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Generell lässt sich sagen, dass Schutzmasken als persönliche Schutzausrüstung aktuell nicht in den Leistungsbereich der GKV fallen. Aber was sind die Ausnahmen für Masken auf Rezept? Foto: shutterstock.com/Dan74
Berlin - Insbesondere Risikopatienten wird das Tragen einer FFP2-Maske an den Orten empfohlen, an denen der Mindestabstand von 1,50 m unterschritten wird. Nachdem es im Frühjahr keine Masken gab, sind diese aktuell zwar erhältlich, aber preisintensiv. Wer chronisch krank ist und häufig auf eine Maske angewiesen ist, der stellt sich zurecht die Frage, ob diese nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden kann.
Zahlreiche Mediziner empfehlen Chronikern und anderen Risikogruppen das Tragen einer FFP-Maske. Hierbei reicht die Filterklasse FFP2 ohne Ventil für einen ausreichend hohen Schutz gegen Sars-CoV-2 im Alltag aus. Immer wieder wird ein Rezept über Atemschutzmasken in der Apotheke vorgelegt. Ob die Apotheke dann beliefern kann, hängt zum einen von der Krankenkasse und zum anderen vom Pflegegrad des Patienten ab.
Generell lässt sich sagen, dass Schutzmasken als persönliche Schutzausrüstung aktuell nicht in den Leistungsbereich der GKV fallen. So informiert die Barmer: „Produkte, die im alltäglichen Leben präventiv und allgemein genutzt werden, gelten nicht als Hilfsmittel. Daher können wir uns an den Kosten nicht beteiligen.“ Anders sieht dies bei einer gerade erfolgten Organtransplantation aus. In diesem speziellen Einzelfall kann eine FFP-Maske – nach vorhergegangenem Kostenvoranschlag – für einen begrenzten Zeitraum zu Lasten der Kasse abgerechnet werden.
„Schutzmasken stellen keine Hilfsmittel dar, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden können“, schreibt der GKV-Spitzenverband. Generell sind Hilfsmittel als Gegenstände definiert, die im Einzelfall erforderlich sein können, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Dies erfolgt durch eine ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung. Beispiele für Hilfsmittel, die zu Lasten der GKV abrechnungsfähig sind, sind Gehilfen, Bandagen oder Stomaartikel. Wünscht ein Hersteller die Aufnahme eines von ihm hergestellten Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis, muss er einen Antrag beim GKV-Spitzenverband stellen.
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