Verbraucherzentrale Hamburg warnt

Kassen setzen Krankengeld-Empfänger unter Druck

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Berlin -

Erst vor wenigen Tagen fällte das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Grundsatzentscheidung: Nach der gilt die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber auch, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit auftritt. Nun berichtet die Verbraucherzentrale Hamburg, dass Versicherte zunehmend von den Krankenkassen per Telefon kontaktiert und zu ihrer persönlichen Situation befragt werden. Doch derartige Auskünfte sollten besser nicht gegeben werden, so die Verbraucherschützer.

Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auf, die den Arbeitsausfall auf über sechs Wochen anwachsen lässt, müssen sich die Patienten mit ihren Ansprüchen an die zuständige Krankenkasse wenden. Der Arbeitgeber – und damit beispielsweise auch ein Apothekeninhaber – sei nach den gesetzlich vorgeschriebenen sechs Wochen nicht mehr zuständig, entschied das BAG. Dieses Urteil lässt anscheinend die Krankenkassen hellhörig werden.

Versicherte in Hamburg, die einen Anspruch auf Krankengeld haben, werden vermehrt von ihren Kassen angerufen. Die Verbraucherzentrale räumt zwar ein, dass es in diesen Fällen eine Mitwirkungspflicht der Versicherten gebe. „Aber niemand muss übers Telefon sensible Informationen weitergeben“, mahnt Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Mitwirkungspflicht könne auch auf schriftlichem Wege erfüllt werden.

Die Kassen fragten bei ihren Mitgliedern Krankheiten, Behandlungen und andere persönliche Details ab. „Dreist“ nennt Sunken diese Fragen: „Dass dies telefonisch geschieht, kann aus unserer Sicht nur einen Grund haben: Man will die Versicherten unter Druck setzen.“ Betroffene berichteten ihm von aggressiven und unterstellenden Telefonaten. Versicherte sollten der Kasse mitteilen, dass sie alle Fragen auf schriftlichem Wege beantworten werde. Sollten die Anrufe der Krankenkassen nicht enden, helfe nur noch eine Beschwerde, zunächst bei der Kasse, anschließend beim Bundesversicherungsamt. Hierfür empfehle es sich, ein Anrufprotokoll anzufertigen und mit der Beschwerde einzureichen, so Sunken.

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