E-Mail abgefangen

Fake-Rechnungen: Käufer muss doppelt zahlen

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Berlin -

Immer wieder erhalten Apotheken Rechnungen, die täuschend echt aussehen, aber gefälscht sind. Das Nachsehen hat in den meisten Fällen der Kunde. Denn wer aufgrund einer manipulierten E-Mail den vereinbarten Kaufpreis auf das Konto von Betrügern überweist, ist gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich weiterhin zur Zahlung verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Verkäufer den Schaden durch ein eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht oder mitverursacht hat. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschieden.

Ein Kunde hatte Ende 2024 bei einem Autohaus im Raum Oldenburg einen gebrauchten Pkw zum Preis von knapp 17.000 Euro gekauft. Einige Tage nach Vertragsschluss bat die Tochter des Käufers beim Autohaus per E-Mail darum, ihr die Kontodaten mitzuteilen, damit ihr Vater den Kaufpreis überweisen könne. In diese Kommunikation wurde von unbekannten Dritten eingegriffen (sogenannter „Man-in-the-Middle-Angriff“). Diese übersandten die E-Mail von einer nicht der Tochter des Käufers gehörenden E-Mail-Adresse an das Autohaus, worauf dieses antwortete. Die im pdf-Anhang genannte IBAN wurde von den Unbekannten abgeändert und ging so manipuliert bei der Tochter des Käufers ein. Der Käufer überwies den Kaufpreis letztlich auf das Konto der Unbekannten statt auf das Konto des Autohauses.

Geld kam nie beim Verkäufer an

Das Fahrzeug wurde anschließend wie vereinbart vom Autohaus an den Käufer übergeben. Erst später stellte sich heraus, dass der Kaufpreis nie beim Verkäufer angekommen war. Das Geld wurde von dem Konto der Unbekannten unmittelbar ins Ausland transferiert.

Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Zahlung des Kaufpreises vor dem Landgericht (LG). Das entschied bereits im November, dass der Käufer die knapp 17.000 Euro noch einmal zahlen muss. Der Zahlungsanspruch des Autohauses aus dem Kaufvertrag sei durch die Zahlung an die Unbekannten nicht erfüllt worden. Dass der Käufer gutgläubig auf die manipulierte Bankverbindung vertraut hatte, ändere daran nichts.

Gericht sieht keine Sicherheitslücke

Der Käufer hatte die Ansicht vertreten, das Autohaus habe den Betrug durch unzureichende Sicherheitsmaßnahmen erst ermöglicht, weswegen das Zahlungsverlangen rechtsmissbräuchlich sei. Dafür sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte. Die Ermittlungen hatten vielmehr ergeben, dass die unbekannten Täter die E-Mail während der Übertragung abgefangen und verändert hatten. Ein Angriff etwa auf die Computersysteme des Autohauses habe nicht festgestellt werden können. Besondere Sicherheitsverfahren für den E-Mail-Verkehr waren zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart worden. Auch den vom Käufer geltend gemachten Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verneinte das Gericht.

Außerdem stellte das Landgericht heraus, dass das Autohaus nicht verpflichtet war, vor der Fahrzeugübergabe den Zahlungseingang zu kontrollieren. Diese Kontrolle hätte vor allem dem eigenen Schutz des Verkäufers gedient. Dass dieser darauf verzichtet habe, begründe keine Haftung gegenüber dem Käufer.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung. Der Kaufpreisanspruch des Verkäufers sei nicht erfüllt worden. Ein möglicher Schadensersatzanspruch des Käufers gegen das Autohaus scheide bereits deswegen aus, weil die Tochter des Beklagten selbst den Übermittlungsweg per E-Mail gewählt hatte, als sie das Autohaus aufforderte, ihr die Kontodaten auf diesem Wege zukommen zu lassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Um das Thema Phishing-Mails und gefälschte Lieferantenrechnungen, aber auch Deepfakes prominenter Heilberufler geht es im nächsten APOTHEKE LIVE teilen. Betroffene wie Dr. Eckart von Hirschhausen sowie Expertinnen und Experten aus den Apotheken ihre Erfahrungen aus der Frontlinie. Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas und die Matthias Weidemann von der Treuhand Hannover zeigen konkrete rechtliche sowie betriebliche Abwehrmaßnahmen für Ihren Apothekenalltag auf. Am Montag ab 20 Uhr.

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