Werktage, Sonntage & Sonderrezepte

Retaxgefahr: Abgabefrist überschritten

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Berlin -

Wird ein Rezept in der Apotheke eingelöst, gilt es einige Daten zu überprüfen – dazu zählt auch das Ausstellungdatum der Verordnung. Denn je nach Rezept ist die Abgabefrist unterschiedlich lang. Oft gibt es zudem Unsicherheiten wie die Tage zu zählen sind und welche Bedeutung Werk- und Sonntage haben.

Einmal kurz nicht aufgepasst und schon ist es passiert: Das Rezept wurde beliefert, die Abgabefrist ist jedoch bereits überschritten. Dabei handelt es sich um einen klassischen Retaxgrund, der oft für Unmut sorgt. Werden die Rezepte ins System eingescannt, wird ein „zu altes“ Rezept oft schneller herausgefiltert und eine Beanstandung umgangen.

Muster-16-Formular: Sonntage zählen mit

Die Rezeptgültigkeit unterscheidet sich je nach Formular. Bei den klassischen Muster-16-Formularen ist die Regelung den meisten bekannt: Rezepte dürfen nur beliefert werden, wenn sie innerhalb von 28 Kalendertagen in der Apotheke vorgelegt werden. Diese Belieferungsfrist ist in §11 Abs. 4 der Arzneimittel-Richtlinie festgelegt und gilt seit dem 3. Juli 2021. Es werden alle Tage mitgezählt und kein Unterschied zwischen Sonn- und Werktagen gemacht: Fällt der letzte Tag also auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, gilt dieser Tag als Ende der Belieferungsfrist. Die 28-Tage-Regelung gilt für Verordnungen über Arzneimittel, Medizinprodukte, Verbandstoffe und Diätetika.

Bei den Sonderrezepten gelten jedoch andere Fristen, die separat geregelt sind:

  • Privatrezept: Einlösbar bis zu drei Monate nach Ausstellungsdatum (§ 2 Abs. 5 AMVV)
  • BTM-Rezept:Nur innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellungsdatum gültig (§ 12 Ab. 1 BtMVV)
  • Isotretinoin-Rezept: Für Männer ausgestellte Rezepte sind wie Muster-16-Formulare zu behandeln. Rezepte für Frauen im gebärfähigen Alter und nur über oral anzuwendende Darreichungsformen (§ 3b AMVV) müssen innerhalb von sieben Tagen eingelöst werden.Gilt auch für Verordnungen der Wirkstoffe Acitretin und Alitretinoin.Die Patientin darf das Retinoid-haltige Arzneimittel für einen maximalen Therapiebedarf von 30 Tagen erhalten.
  • T-Rezept: Vorlage bis zu sechs Tage nach Ausstellungsdatum (§ 3a AMVV)

Sonderfall Entlassrezept

Lediglich beim Entlassrezept wird zwischen Werk- und Sonntagen unterschieden: Letztere zählen bei der Berechnung der Abgabefrist nicht mit. Während der Pandemie wurde die Abgabefrist im Rahmen der SARS-CoV-2-Sonderregelungen auf sechs Tage angehoben – mittlerweile gilt jedoch wieder die „normale“ Frist von drei Werktagen ab Ausstellungsdatum.

Anlage 8 § 3 Rahmenvertrag auf Grundlage der AM-RL des G-BA: „Verordnungen nach § 39 Absatz 1a SGB V dürfen gemäß § 11 Absatz 4 der Arznei­mittel­richt­linie des Gemeinsamen Bundes­aus­schusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V nur innerhalb von 3 Werk­tagen zu Lasten der Kranken­kasse beliefert werden. Hierbei ist der Ausstel­lungs­tag mitzuzählen, sofern er ein Werktag ist.“

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