Einreichen möglich

Erkältungszeit – Zeit des grünen Rezeptes

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Berlin -

Arzneimittel auf einem grünen Rezept müssen von der Patientin oder dem Patient selbst bezahlt werden. Auf der Verordnung dürfen nur OTC-Arzneimittel verschrieben werden. Das Rezept wird häufig für Zusatzempfehlungen genutzt und enthält unterstützende Therapieoptionen, beispielsweise bei Erkältung. Dennoch: Die Rezepte können bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung eingereicht werden. Auch bei der Steuer können sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Bei dem grünen Formular handelt es sich streng genommen nicht um ein Rezept. Vielmehr kann die Verordnung als „Empfehlung des Arztes“ gewertet werden. Es können nur nicht verschreibungspflichtige Medikamente aufgeschrieben werden, die nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. Einzige Ausnahme: Der/die Ärzt:in nutzt den grünen Vordruck anstatt eines blauen Rezeptes. Dient das grüne Rezept dem Zweck einer Privatverordnung, so können auch Rx-Präparate verordnet werden. Die Verwendung als Privatrezept muss sichtbar gekennzeichnet sein.

Auf einem grünen Rezept finden sich nur freiverkäufliche und apothekenpflichtige Produkte.

Anders als bei anderen Verordnungen hat das grüne Rezept keine Gültigkeitsfrist. Der/die Kund:in kann das Rezept nach dem Einlösen wieder mit nach Hause nehmen. Entweder, um es bei erneutem Bedarf wieder vorzulegen, oder um eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse anzustreben. Im unteren Teil des Rezeptes findet sich folgender Hinweis: „Dieses Rezept können Sie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen zur Voll- oder Teilerstattung als Satzungsleistung einreichen.“ Einige Kassen erstatten sowohl bestimmte apothekenpflichtige als auch pflanzliche, homöopathische oder anthroposophische Medikamente.

Häufig werden Erkältungsmittel auf einem grünen Rezept verordnet. Ob nun zusätzlich zu einer antibiotischen Therapie oder als alleiniger Therapieansatz: Antitussiva, Expektorantien und Analgetika – alle diese Produktgruppen sind verschreibungsfrei, können den Krankheitsverlauf aber positiv beeinflussen.

Krankenkasse oder Finanzamt

Die genauen Konditionen müssen die Versicherten bei ihrer Kasse erfragen. So übernimmt die Techniker bis zu 100 Euro im Jahr für nicht verschreibungspflichtige, aber apothekenpflichtige alternative Arzneimittel. Der/die Kund:in muss zunächst in Vorleistung gehen. Nach Einreichen der Belege werden die Kosten dann erstattet.

Auch beim Finanzamt können die Kosten geltend gemacht werden. Übernimmt die Krankenkasse den Betrag nicht, so können die Formulare bei der Steuererklärung weiterhin als Beleg für die sogenannten „außergewöhnlichen Belastungen“ genutzt werden. Hier reicht jedoch das bedruckte Rezept alleine nicht aus, zusätzlich wird noch eine Quittung benötigt, die beweist, dass das Medikament auch bezahlt wurde. Um die gesammelten Beträge dann jedoch auch steuerlich geltend machen zu können, muss eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten sein. Diese Grenzen hängen davon ab, ob man alleinstehend oder verheiratet ist und ob Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.

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