Mitte November entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Streit zwischen Apotheken und Krankenkassen über die Abrechnung bei Rezepturarzneimitteln. Nachdem hier lange Uneinigkeit herrschte, sorgen das Urteil und die nun veröffentlichten Urteilsbegründung für mehr Rechtssicherheit für die Apotheken, freut sich der Deutsche Apothekerverband (DAV).
Das BSG entschied, dass bei der Rezeptur-Abrechnung nicht nur komplette Packungen von einzeln entnommenen Fertigarzneimitteln, sondern auch komplette Packungen von benötigten Arznei- und Hilfsstoffen abgerechnet werden dürfen. Die Kassen retaxierten reihenweise, weil sie der Auffassung waren, nur die Abrechnung von eingesetzten Teilmengen sei rechtens.
„Das Bundessozialgericht stellt klar, dass die Preisberechnung bei Rezepturen einheitlich nach der Arzneimittelpreisverordnung erfolgen muss – und zwar unabhängig davon, ob Fertigarzneimittel oder Stoffe eingesetzt werden“, sagt DAV-Vorsitzender Dr. Hans-Peter Hubmann. „Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für die Apotheken.“
Kassen müssten die komplette Packung Fertigarzneimittel oder Rezepturstoffe bezahlen. „In den allermeisten Fällen gibt es Fertigarzneimittel, aber wenn doch eine therapeutische Lücke per Rezeptur geschlossen werden muss, muss die Apotheke auch ihren Wareneinsatz voll vergütet bekommen.“
Daraus würden sich nun zwei wichtige Konsequenzen ergeben: „Die Krankenkassen müssen dringend ihre ungerechtfertigten Rechnungskürzungen zurücknehmen – und den betroffenen Apotheken die volle Vergütung und den zu Unrecht einbehaltenen Apothekenabschlag zurückzahlen. Andere, noch laufende Verfahren gegen die Retaxationen von Stoffen in Rezepturen vor den Sozialgerichten sollten durch das BSG-Urteil möglichst bald – und zwar zugunsten der Apothekerschaft – entschieden werden.“
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