Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen neuen Entwurf zur Notfallreform vorgelegt. Anders als in der ersten Version von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ist jetzt stattdessen ein Dispensierrecht wieder drin – und zwar weitreichender als es unter Karl Lauterbach (SPD) vorgesehen war. Dafür wurde die Idee der „Zweitapotheke“ komplett gestrichen – genau genommen kommen die Apotheken im Entwurf überhaupt nicht mehr vor.
Im Arzneimittelgesetz soll ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines Integrierten Notfallzentrums (INZ) geschaffen werden – analog zur bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. „Ärztinnen und Ärzten dieser Notdienstpraxen wird in bestimmten eng begrenzten Fallkonstellationen zur Notfallversorgung ihrer Patientinnen und Patienten die Abgabe von Arzneimitteln für den akuten Bedarf gestattet, wenn die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann“, heißt es im aktuellen Entwurf. Eine analoge Regelung soll für apothekenpflichtige Medizinprodukte in der Medizinprodukte-Abgabeverordnung geschaffen werden.
Konkret sollen Ärztinnen und Ärzte den akuten Bedarf für längstens drei Tage abgeben dürfen, soweit die Abgabe außerhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten von öffentlichen Apotheken erfolgt beziehungsweise die erforderliche Versorgung der Patientin oder des Patienten über eine öffentliche Apotheke nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Dies gilt, wenn im unmittelbaren Anschluss an den Tag der Behandlung in der Notdienstpraxis ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Gleiches gilt für Medizinprodukte.
Voraussetzung ist auch, dass die Anwendung des Arzneimittels keinen Aufschub erlaubt. Als Beispiele genannt werden Antibiotika- oder Schmerztherapien, die Abgabe von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und gegen Vorlage der ärztlichen Verschreibung erlaubt. Entsprechend hat die Versorgung mit Betäubungsmitteln auch im Rahmen einer Konsultation einer Notdienstpraxis weiterhin über eine Apotheke zu erfolgen.
„Damit wird eine eng begrenzte, unmittelbare Arzneimittelversorgung entsprechend der Arzneimittelabgabe durch Krankenhausapotheken nach einer Krankenhausbehandlung sichergestellt“, heißt es im Entwurf. „Die Notdienstpraxen können die Arzneimittel über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.“
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) sollen mit den Landesapothekerkammern Informationen über die Organisation des Notdienstes austauschen, um die Versorgung der Versicherten zu verbessern. „Auch im Rahmen der Organisation der notdienstlichen Versorgung muss es das Ziel sein, die Versorgung von Versicherten mit Arzneimitteln nach Möglichkeit zu erleichtern.“
Ursprünglich war vorgesehen, dass die Notdienstpraxis mit einer festen Partnerapotheke kooperieren sollte, die entweder in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen sollte oder eine zweite Offizin mit Lagerräumen vor Ort betreiben sollte. Eine angemessene räumliche Entfernung war vorgesehen, damit die Leitung ihren Verantwortlichkeiten nachkommen könnte. Dadurch sollte eine notdienstpraxisnahe Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis ermöglicht werden.
Schon Lauterbach hatte in seinem Entwurf als Alternative zur Belieferung der Notfallpraxen durch vertraglich gebundene Apotheken die Gründung von solchen abgespeckten Notfallapotheken vorgesehen.
Durch den Vertrag sollte sichergestellt sein, dass
Hilfsweise sollten Ärzt:innen der Notdienstpraxis Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte sogar selbst abgeben: Besteht kein Vertrag mit einer Apotheke, „dürfen Ärzte einer Notdienstpraxis im Rahmen der Notfallversorgung Arzneimittel für den akuten Bedarf an Patienten der Notdienstpraxis in einer zur Überbrückung benötigten Menge abgeben, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt“.