Apothekenbetriebsordnung

Medizinprodukte aus der Freiwahl

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Apothekenpflichtige Arzneimittel haben in der Freiwahl nichts zu suchen. Das Verbot soll künftig auch für apothekenpflichtige Medizinprodukte gelten: Der Gesundheitsausschuss des Bundesrats fordert eine entsprechende Änderung für die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Es müsse klargestellt werden, dass diese Produkte „nicht im Wege der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden dürfen“, so die Länder. Schließlich sei die Forderung der Apothekenpflicht für bestimmte Medizinprodukte nur sinnvoll, wenn sie hinsichtlich des Selbstbedienungsverbots den gleichen Bestimmungen unterlägen wie apothekenpflichtige Arzneimittel.

Apothekenpflichtig sind alle Medizinprodukte, die nur auf Rezept erhältlich sind. Außerdem gehören Produkte, die apotheken- beziehungsweise verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, zu dieser Gruppe – etwa heparin-beschichtete Katheter und antibiotika-beschichteter Knochenzement. Hämodialysekonzentrate und oral zu applizierende Sättigungspräparate auf Cellulosebasis sind ebenfalls apothekenpflichtige Medizinprodukte.

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